Zuschlag 1360971: Ersatzbeschaffung Kernresonanzspektrometer NMR

Publiziert am: 27. September 2023

Labor Spiez / armasuisse

Das bestehende NMR-Gerät der Gruppe organische Chemie (Bruker Avance III HD
400 MHz Nano Bay) wird 2024 10 Jahre alt sein. Ein NMR Gerät besteht aus
mehreren Komponenten mit unterschiedlichen Lebenserwartungen. So kann der
Magnet gut 20 bis 30 Jahre verwendet werden. Die Elektronik, der Rechner und
auch die Software jedoch kommen an ihr Lebensende und müssen zwingend
ersetzt werden. Einige Bauteile wie der Sample Xpress werden bereits nicht mehr hergestellt.
Die NMR-Technik ist für die Herstellung von Referenzchemikalien ein unerlässliches Instrumentarium.
Das NMR System wird auch zur Ausbildung von C Spezialisten des ABC Abw Lab 1 der Schweizer Armee eingesetzt.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma Bruker Switzerland AG.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 38400000: Instrumente zum Prüfen von physikalischen Eigenschaften
Gruppen:
  • nicht spezifiziert
Untergruppen:
  • nicht spezifiziert
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Bruker Switzerland AG, Fällanden
CHF 590,196

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

08.09.2023


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Labor Spiez / armasuisse
Guisanplatz 1
3003 Bern
Telefon: +41 584 6299 00
E-Mail-Adresse:  
wto@armasuisse.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1360971 Ersatzbeschaffung Kernresonanzspektrometer NMR