Zuschlag 1353013: Ersatzbeschaffung MSD4
Publiziert am: 21. Juli 2023
Labor Spiez / armasuisse
Die GCMS Technik hat sich in der Vergangenheit bei Analysenaufträgen von Armee, Bund und kantonalen Behörden, aber auch von internationalen Organisationen mehrfach als sehr leistungsfähig erwiesen. Im Fall von Grossereignissen ermöglichen mehrere parallel eingesetzte GC-MS Systeme Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma Agilent Technologies (Schweiz) AG.
dem LS, mit Unterstützung der ABC Abw Bat auch einen grossen Probenanfall meistern zu können.
Das besagte Gerät funktioniert im Verbund mit anderen Geräten, welche durch Ereignisse (Support nur noch begrenzt) durch Geräte der aktuellen Generation ersetzt werden. Ein Ersatz durch ein Gerät eines anderen Anbieters verfälscht jedoch die Messungen, benötigt eine Software, um die gemessenen Daten miteinander zu vergleichen und hat aus genannten Gründen somit einen erheblichen Mehraufwand zur Folge.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
17.07.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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