Zuschlag 1353013: Ersatzbeschaffung MSD4

Publiziert am: 21. Juli 2023

Labor Spiez / armasuisse

Die GCMS Technik hat sich in der Vergangenheit bei Analysenaufträgen von Armee, Bund und kantonalen Behörden, aber auch von internationalen Organisationen mehrfach als sehr leistungsfähig erwiesen. Im Fall von Grossereignissen ermöglichen mehrere parallel eingesetzte GC-MS Systeme
dem LS, mit Unterstützung der ABC Abw Bat auch einen grossen Probenanfall meistern zu können.
Das besagte Gerät funktioniert im Verbund mit anderen Geräten, welche durch Ereignisse (Support nur noch begrenzt) durch Geräte der aktuellen Generation ersetzt werden. Ein Ersatz durch ein Gerät eines anderen Anbieters verfälscht jedoch die Messungen, benötigt eine Software, um die gemessenen Daten miteinander zu vergleichen und hat aus genannten Gründen somit einen erheblichen Mehraufwand zur Folge.

Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma Agilent Technologies (Schweiz) AG.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 38342000: Oszilloskope
Gruppen:
  • nicht spezifiziert
Untergruppen:
  • nicht spezifiziert
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Agilent Technologies (Schweiz) AG, Basel
CHF 293,359

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

17.07.2023


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Labor Spiez / armasuisse
Guisanplatz 1
3003 Bern
E-Mail-Adresse:  
wto@armasuisse.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1353013 Ersatzbeschaffung MSD4