Zuschlag 997987: 2370 MSR/GA Honeywell Submissionsbeschluss
Publiziert am: 8. Dezember 2017
Schweizerischer Verein Balgrist
Das bestehende Gebäudeleitsystem der Universitätsklinik Balgrist basiert grossteils auf Honeywell Komponenten. Der Umbau eines technisch sehr komplexen Teilbereichs der Klinik (Radiologie) bei laufendem Spitalbetrieb setzt ein nahtloses Ineinandergreifen von bestehenden und neu zu installierenden Anlagekomponenten voraus. Der Wechsel zu einem anderen Anbieter wäre mit grossen Risiken behaftet und hätte deutlichen Mehraufwand bei der Planung, der Realisierung und dem späteren Betrieb zur Folge. Auch Im Sinne des Risikomanagements ist ein Parallelbetrieb von MSR-Systemen unterschiedlicher Anbieter bei einem Spital nicht zu empfehlen. Zudem dürfen sämtliche Arbeiten am Gebäudeleitsystem, Alarmierungssystem und Softwareanpassungen an den Automationsstationen ohnehin nur durch die Honeywell AG durchgeführt werden (§ 10 lit. c und lit. f Submissionsverordnung).
Die Vergabe erfolgt im Hinblick auf den Baubeginn im Dezember 2017 (§ 10 lit. d Submissionsverordnung).
Aus diesen Gründen wird dieser Auftrag freihändig an die Honeywell AG vergeben.
Auftraggeber: | Träger kommunaler Aufgaben |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Tags (Bau): |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
29.11.2017
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Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an die Anbietenden an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Freihändige Vergabe an Honeywell AG aufgrund der Ausnahmetatbestände von § 10 lit. c, § 10 lit. d und § 10 lit. f Submissionsverordnung.
Nach Rechtskraft des erteilten Zuschlags wird der Vertrag verhandelt. Dieser Zuschlag verpflichtet keine der Parteien zum Vertragsschluss.
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