Zuschlag 1412095: Bau Nr. 13091 - Sihlböschung New
Publiziert am: 17. April 2024
Stadt Zürich, Tiefbauamt
Aus gestalterischen Gründen (insbesondere Farbe, Textur) wurde der Guberstein im Rahmen des Konzepts "Vertiefung Leitbild Sihlraum vom 16. Februar 2017" definiert. Dieser Stein wurde im Kontext des Flussraums als am besten passend eruiert. Der Guberstein kann nur in einem spezifischen Steinbruch abgebaut werden. Durch diese technische Besonderheit kann ausschliesslich die GUBER Natursteine AG als alleinige Konzessionsinhaberin dieses Steinbruchs den Guberstein abbauen. Der Auftrag wird daher gestützt auf Art. 21 Abs. 2 lit. c IVöB an die GUBER Natursteine AG vergeben.
Auftraggeber: | Gemeinde/Stadt |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
08.04.2024
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Gegen diesen Zuschlag kann innert 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Der Fristenlauf beginnt mit der Publikation. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Gemäss Verfügung Nr. 19279 der Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements
Werdmühleplatz 3
8001 Zürich
Telefon: 044 412 50 99
E-Mail-Adresse:
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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