Ausschreibung 1407563: 390061 Instandsetzung Brücken Streckenabschnitt Merjen-Kalpetran
Publiziert am: 23. März 2024
Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG
Im Rahmen des Projektes 390061 Instandsetzung Brücken Streckenabschnitt Merjen-Kalpetran soll der Substanzerhalt und die Verfügbarkeit der gesamten Infrastruktur im Abschnitt zwischen km 17.750 und km 19.350 gewährleistet werden. Es handelt sich um einen Streckenabschnitt in einer gebirgigen, schlecht zugänglichen Umgebung, am Osthang des endenden Mattertals. Dieser Abschnitt ist entsprechend mit vielen Kunstbauten gesäumt. Gegenstand des vorliegenden Auftrags sind die Sanierungen der folgenden Brückenbauwerken Mühlebachbrücke, ca. km 17.750 bis ca. km 17.873; Faulkinnbrücke I, ca. km 18.315 bis ca. km 18.340 und Faulkinnbrücke II, ca. km 18.380 bis ca. km 18.410
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | 0 Minuten |
Ort: | |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
---|---|---|
23. März 2024 | Publikationsdatum | |
25. März 2024 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
4. April 2024 | Ende Bestellung Ausschreibungsunterlagen | |
5. April 2024 | Frist für Fragen | Fragen zur Ausschreibung werden ausschliesslich über Simap bearbeitet. |
19. April 2024 | Abgabetermin 00:00 | Die Angebotsunterlagen sind einmal in schriftlicher Form und einmal in digitaler Form (USB-Stick) einzureichen. Die Unterlagen sind mit dem Vermerk «Instandsetzung Brücken Merjen-Kalpetran – Nicht öffnen» zu kennzeichnen. Es gilt das Datum des Poststempels des eingereichten Angebotes. |
24. April 2024 | Offertöffnung | Die Angebotsunterlagen sind einmal in schriftlicher Form und einmal in digitaler Form (USB-Stick) einzureichen. Die Unterlagen sind mit dem Vermerk «Instandsetzung Brücken Merjen-Kalpetran – Nicht öffnen» zu kennzeichnen. Es gilt das Datum des Poststempels des eingereichten Angebotes. |
1. Juli 2024 | Geplanter Projektstart | |
31. Dezember 2026 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium | |
---|---|---|
50 | PRICE | Preis |
25 | QUALITY | Schlüsselpersonen |
25 | QUALITY | Technisches Konzept |
Zulassungsbedingungen
zugelassen
Mehrfachbewerbungen von Mitgliedern der Bietergemeinschaften in mehreren Bietergemeinschaften sind
nicht zugelassen
EK1: Referenzen über die Ausführung von 2 mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren realisierten Projekten
(insbesondere bezüglich der Instandsetzung von Betonsanierungen, zwingend muss nachgewiesen werden,
dass die Projekte mit Verwendung von UHFB als Schutzschicht ausgeführt wurden) in den letzten 10 Jahren.
EK2: Ausreichende personelle Ressourcen zur termingerechten Realisierung des Bauvorhabens.
EK3: Erklärung über den Gesamtumsatz der Unternehmung in den der Ausschreibung vorangegangenen drei
Jahren. Der gemittelte Jahresumsatz muss mindestens doppelt so gross sein wie die Angebotssumme für die
vorgesehene Aufgabe.
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
Es findet keine Begehung statt.
Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.
Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 53 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel
einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift
der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation
und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Telefon: +41 (0)848 642 442
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Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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