Zuschlag 1399159: Applikation zur Durchführung von Mobilitätsanalysen
Publiziert am: 27. Februar 2024
Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS Geschäftsbereich Nationale Alarmzentrale NAZ
Die Zuschlagsempfängerin (Swisscom Schweiz AG) hat als einzige Anbieterin ein formal korrektes und vollständiges Angebot eingereicht. Die Evaluation des Angebotes hat ergeben, dass die Zuschlagsempfängerin wirtschaftlich und technisch leistungsfähig ist und über die erforderlichen Qualifikationen verfügt.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Lots : |
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Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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30% | ZK01: Preis 3000 Punkte |
65% | ZK02: Qualität Angebot 6500 Punkte |
ZK02-1: Projektvorgehen (100 Punkte) | |
ZK02-2: Echtzeit der Mobilitätsdaten (1200 Punkte) | |
ZK02-3.1: Datenrepräsentativität Rohdaten (375 Punkte) | |
ZK02-3.2: Datenrepräsentativität Hochrechnung (375 Punkte) | |
ZK02-4: Methodik der Hochrechnung (750 Punkte) | |
ZK02-5: Offlinenutzung der Applikation zur Mobilitätsanalyse (100 Punkte) | |
ZK02-6: Qualität der Abdeckung weiterer Systemanforderungen (2650 Punkte) | |
ZK02-7: Nachhaltigkeit (50 Punkte) | |
ZK02-8: Personengruppen nach Attributen aufschlüsseln (100 Punkte) | |
ZK02-9: Räumliche Genauigkeit (400 Punkte) | |
ZK02-10: Zeitliche Auflösung der Mobilitätsdaten für die letzten 24h (400 Punkte) | |
5% | ZK03: Qualität Referenzen 500 Punkte |
ZK03-1: Referenz Analysetool (250 Punkte) | |
ZK03-2: Referenz Datenlieferung/-aufbereitung (250 Punkte) |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
27.02.2024
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ Massgeschneiderte Durchführung von IT-Evaluationen
✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
öffentliche Ausschreibung oder Präqualifikationsverfahren
✘ einzigartiger Anforderungsdatenbank und Pflichtenheftsammlung
✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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