Ausschreibung 1379669: 390077 Erneuerung Infrastruktur Autoverlad, Standort Oberwald, Baumeis
Publiziert am: 23. November 2023
Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG
Die Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG (MGI) plant den Autoverlad «Furkatunnel» mit einem neuen Vertriebs- und Zutrittssystem auszustatten. Die Erneuerung und Modernisierung des Zutrittssystems erfordert bauliche Anpassungen der Verladestationen. Gleichzeitig wird auch die mehrheitlich seit der Eröffnung des Furkatunnels 1982 in Betrieb stehende Infrastruktur des Autoverlades saniert und an Gesetze (z.B. BehiG), Vorschriften und heutigen Bedürfnissen angepasst. Die Verkehrsanlagen der Nutzer des Autoverlades werden umgebaut. Es handelt sich im Wesentlichen um ein Strassenbauprojekt. Auf dem erwähnten Perimeter werden an den Arbeitsgattungen, Strassen und Arealplätze, Kunstbauten sowie ein Betriebsgebäude, Fahrbahn im Bereich Verladezone, Niederspannung und Telekommunikationsanlagen Arbeiten durchgeführt. In den Bahnstromanlagen und Sicherungsanlagen sind keine wesentlichen Arbeiten (kleinere Anpassungsarbeiten) vorgesehen bzw. erforderlich.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: | |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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23. November 2023 | Publikationsdatum | |
23. November 2023 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
14. Dezember 2023 | Frist für Fragen | Fragen zur Ausschreibung werden ausschliesslich über Simap bearbeitet |
12. Januar 2024 | Abgabetermin 00:00 | Das Angebot ist 1 x digital (USB Stick) und 1 x in Papierform an obengenannte Adresse einzureichen und mit dem Betreff:"Erneuerung Infrastruktur AV, Baumeister Oberwald, BITTE NICHT ÖFFNEN“ zu versehen. |
17. Januar 2024 | Offertöffnung | Das Angebot ist 1 x digital (USB Stick) und 1 x in Papierform an obengenannte Adresse einzureichen und mit dem Betreff:"Erneuerung Infrastruktur AV, Baumeister Oberwald, BITTE NICHT ÖFFNEN“ zu versehen. |
1. Mai 2024 | Geplanter Projektstart | |
28. November 2025 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium | |
---|---|---|
45 | PRICE | Preis |
35 | QUALITY | Schlüsselpersonen |
20 | QUALITY | Technischer Bericht |
Zulassungsbedingungen
zugelassen
Mehrfachbewerbungen von Mitgliedern der Bietergemeinschaften in mehreren Bietergemeinschaften sind nicht zugelassen.
Nimmt der Anbieter als Bietergemeinschaft am Verfahren teil, muss er einen Gesellschafter bezeichnen, welche die Federführung
(Stellvertretung, Koordination) übernimmt. Der Anbieter führt alle Beteiligten mit den ihnen zugewiesenen Rollen
(Funktion/Verantwortung) auf
EK 1:Referenz über die Ausführung von einem (1) mit der vorgesehenen Aufgabe vergleichbaren realisierten Projekt
(insbesondere bezüglich Publikumsanlagen, Betriebsgebäude, Spezialtiefbau sowie Bauen unter Bahnbetrieb, Baukosten grösser CHF 1 Mio.) in den letzten 10 Jahren.
EK 2: Ausreichende personelle Ressourcen zur termingerechten Realisierung des Bauvorhabens.
EK 3: Erklärung über den Gesamtumsatz der Unternehmung in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren. Der
gemittelte Jahresumsatz muss mindestens doppelt so hoch sein wie die Auftragssumme für die vorgesehene Aufgabe,
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
keine
Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbieterinnen und Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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