Abbruch 1374127: Instandsetzung Calmottunnel I
Publiziert am: 1. November 2023
Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG
Die MGBahn führt Instandsetzungsarbeiten im eingleisigen Calmottunnel, welcher sich in einem Zahnstangenabschnitt befindet, durch.
Der Tunnel weist Schadstellen und Undichtigkeiten auf, welche im Winter zu Eisbildungen mit Einragungen ins Lichtraumprofil führen.
Lokal erfolgt eine Betoninstandsetzung. Einragungen in das Lichtraumprofil werden mittels Schrämmen entfernt und mit faserbewehrtem Spritzbeton gesichert.
Bei Wassereintrittsstellen werden neue Wasserableitungen erstellt, dazu werden mittels Mehrblattfräsen radial Entwässerungsschlitze gefräst und Entlastungsbohrungen durch das Gewölbe erstellt. Diese werden durch die Einlage von Halbschalen und die nachträgliche Abdichtung mit Fugenbändern, resp. Gummiprofildichtungen abgedichtet. Das anfallende Wasser wird über neu zu erstellende Entwässerungsrinnen abgeleitet.
Bestehende Entwässerungsleitungen werden mechanisch gereinigt. An Fahrbahn und Fahrleitung werden keine Massnahmen umgesetzt.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Abbruch |
Sprache: | de |
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Eignung, Zuschlag, Bedingungen
- Wesentliche Änderungen im Projekt
Da kein internes Rollmaterial mehr zur Verfügung gestellt werden kann und aus diesem Grund über die gesamte Tunnellänge, neu eine Baupiste zu erstellen ist, wird die Leistungsänderung als wesentlich beurteilt. Es ist weiter davon auszugehen, dass demzufolge ein neuer, resp. erweiterter Anbieterkreis angesprochen wird.
Die Ausschreibung wird mit den neuen Anforderungen zu einem späteren Zeitpunkt publiziert. (Provisorischer Abbruch)
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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