Zuschlag 1372883: N06.32 MP-110003 Bern PUN Wankdorf-Muri - Hauptlos Bau Nachtrag 4

Publiziert am: 27. Oktober 2023

Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun

Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB:
Die Grundbeschaffung wurde im offenen Verfahren vergeben. Im Projekt kam es zu ungeplanten Änderungen, welche Mehr- oder Minderleistungen erforderlich machen. Die Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N06 Wankdorf-Muri bedingen vertiefte technische Kenntnisse der bis jetzt getätigten Arbeiten. Die Instandsetzungsarbeiten sind äusserst anspruchsvoll und können nur von der bisherigen Anbieterin erarbeitet werden, weil nur sie über die erforderliche Kenntnisse der konkreten Verhältnisse (Trassee-, Kunstbauten- und Spezialarbeiten) verfügt. Bei einem Wechsel der Anbieterin würde wertvolles Know-How verloren gehen, was sich sehr negativ auf den Erfolg des Projektes auswirken und zu massiven Terminverzögerungen und damit Beeinträchtigungen der Anwohner führen würde, da sich das Projekt mitten in der Realisierungsphase befindet.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 45000000: Bauarbeiten
Gruppen:
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • CW-O: Sonstige
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

c/o Marti AG Bern, Moosseedorf
CHF 4,664,113 , L'ARGE PUN se compose des entreprises suivantes : Marti AG Bern (Moosseedorf) et Frutiger AG (Thun).

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

25.10.2023


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Uttigenstrasse 54
3600 Thun
Telefon: +41 58 468 24 00
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.thun@astra.admin.ch