Zuschlag 1353317: Rahmenvertrag Sekundärtechnik Unterwerke
Publiziert am: 24. Juli 2023
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Infrastruktur
Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium «ZK1: Preis», beim dem die Zuschlagsempfängerin das niedrigste Angebot eingereicht hat.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
50% | ZK1: Preis |
10% | ZK2: Genügende Erfahrung des Spezialisten Elektroplanung |
10% | ZK3: Genügende Erfahrung des Schrankbauers |
10% | ZK4: Genügende Erfahrung des Planers Sekundärtechnik |
10% | ZK5.1: Organisation: aAufzeigen der Auftragsschnittstellen zwischen Elektroplaner, Schrankbauer und Ausprüfer an einem Beispiel (Organigramm o. ä.); |
10% | ZK5.2: OrganisationDarstellung der geplanten Organisation bzgl. Abdeckung der Fläche durch die beteiligten Mitarbeiter hinsichtlich Distanz und Sprachkenntnissen. |
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Weitere Informationen
21.07.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Be-schaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwal-tungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der be-schwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden ge-mäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Auf-hebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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