Zuschlag 1353317: Rahmenvertrag Sekundärtechnik Unterwerke

Publiziert am: 24. Juli 2023

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Infrastruktur

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium «ZK1: Preis», beim dem die Zuschlagsempfängerin das niedrigste Angebot eingereicht hat.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 45000000: Bauarbeiten
  • 71000000: Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
Gruppen:
  • AE: Architektur- und Ingenieurwesen
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • AE-AE: Generell
  • CW-O: Sonstige
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
50% ZK1: Preis
10% ZK2: Genügende Erfahrung des Spezialisten Elektroplanung
10% ZK3: Genügende Erfahrung des Schrankbauers
10% ZK4: Genügende Erfahrung des Planers Sekundärtechnik
10% ZK5.1: Organisation: aAufzeigen der Auftragsschnittstellen zwischen Elektroplaner, Schrankbauer und Ausprüfer an einem Beispiel (Organigramm o. ä.);
10% ZK5.2: OrganisationDarstellung der geplanten Organisation bzgl. Abdeckung der Fläche durch die beteiligten Mitarbeiter hinsichtlich Distanz und Sprachkenntnissen.

Berücksichtigte Anbieter

BKW Energie AG, Bern
CHF 4,306,257

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 14.02.2023
Titel:
Evaluationsdauer: 157 Tage

Datum des Zuschlags:

21.07.2023


Anzahl Angebote:

3


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Be-schaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwal-tungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der be-schwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden ge-mäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Auf-hebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Division Infrastruktur
Industriestrasse 1
3052 Zollikofen
E-Mail-Adresse:  
thomas.haeni@sbb.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1353317 Rahmenvertrag Sekundärtechnik Unterwerke