Zuschlag 1347525: EN-PJN/Stefan Köhler/UW Steinen: Baumeisterarbeiten
Publiziert am: 29. Juni 2023
Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur
Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium ZK1, bei dem sie wegen dem günstigsten Preis die volle Punktzahl erhalten hat, sowie das Zuschlagskriterium ZK2.3 zweckmässige Baustellenlogistik - Baustellenversorgung und Baustellenentsorgung, sowie das Zuschlagskriterium ZK3.2 zweckmässiger Bauablauf - Teilbereich Aussenanlage Transformator-Stellplätze, sowie ZK3.3 Zweckmässige Baustellenorganisation Bauablauf - Teilbereich Hochspannungs-Kabeltrassierung 15kV und 132kV und ZK4 Risikoanalyse bei dem sie jeweils eine hohe Punktzahl erreicht hat.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
60% | ZK1 Preis |
5% | ZK2.1 zweckmässige Baustellenlogistik - Baustellenerschliessung |
5% | ZK2.2 zweckmässige Baustellenlogistik - Absicherung Strassenquerung |
5% | ZK2.3 zweckmässige Baustellenlogistik - Baustellenversorgung, Baustellenentsorgung |
5% | ZK3.1 zweckmässiger Bauablauf - Teilbereich GIS-Gebäude |
5% | ZK3.2 zweckmässiger Bauablauf - Teilbereich Aussenanlage Transformator-Stellplätze |
5% | ZK3.3 zweckmässiger Bauablauf - Teilbereich Hochspannungs-Kabeltrassierung15kV und 132kV |
5% | ZK4 Risikoanalyse |
5% | ZK5 praktische und technische Fähigkeiten des Bauführers |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
28.06.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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