Zuschlag 1345229: Démontage fondations pylônes lignes 125/220kV Chamoson-Chippis

Publiziert am: 21. Juni 2023

Swissgrid AG

Die Firma Epiney Construction SA aus Sierre erhält den Auftrag aufgrund ihres wettbewerbsfähigen Preises. Darüber hinaus zeigt sie die notwendigen Voraussetzungen, um die Qualitätsanforderungen und die Fristen einzuhalten. Darüber hinaus beweist sie ihre Fähigkeit, Maßnahmen zur Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit sowie zur Übernahme sozialer Verantwortung umzusetzen.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 45110000: Abbruch von Gebäuden sowie allgemeine Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten
Gruppen:
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • CW-O: Sonstige
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Lots :
  • Lot 2:

    Lot 220-2 - Travaux de démolition de la ligne existante 220kV P157 à 164, P1 à P20 et P200

Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
55% CAD 1 Preis
15% CAD 2 Auftragsanalyse
10% CAD 3 Gefährdungsermittlung und konkrete Massnahmen
15% CAD 4 Referenzen des Baustellenleiters
5% CAD 5 Ökologische Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung

Berücksichtigte Anbieter

Epiney Construction SA, Sierre
CHF 581,242

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: www.simap.ch
Ausschreibung vom: 24.03.2023
Titel:
Evaluationsdauer: 87 Tage

Datum des Zuschlags:

19.06.2023


Anzahl Angebote:

2


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Swissgrid AG
Bleichemattstrasse 31
5001 Aarau
Telefon: +41 58 580 33 45
E-Mail-Adresse:  
paolo.vicentini@swissgrid.ch