Zuschlag 1335519: N08.60Interlaken Ost - Brienz Baumeisterarbeiten Gesamtsanierung NT4
Publiziert am: 9. Mai 2023
Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB: Die Grundbeschaffung wurde im offenen Verfahren vergeben. Im Projekt kam es auf Basis der ausgeschriebenen Positionen zu etlichen Mehrmengen, hervorgerufen durch nicht voraussehbare Abweichungen von den ursprünglichen Mengenabschätzungen zur Zeit der Beschaffung wie z.B. bei Verankerungen, Betonsanierungen, Belagsarbeiten und Tunnelarbeiten. Durch nicht zugängliche Bauwerksteile aber auch durch ev. Projektänderungen sind die Mengen im vorliegenden Falle als Summe der gesamten Baustellenlänge von rund 15 km entstanden. Die Bauarbeiten im Abschnitt N08, Projekt EP Interlaken Ost – Brienz, bedingen vertiefte technische Kenntnisse der bis jetzt getätigten Arbeiten. Die Instandsetzungsarbeiten sind äusserst anspruchsvoll und können nur von der bisherigen Anbieterin erarbeitet werden, weil nur sie über die erforderlichen Kenntnisse der konkreten Verhältnisse (Trassee, Kunstbauten, Abläufe etc.) beim sehr komplexen Gesamtprojekt in Abhängigkeit der Arbeiten unter Verkehr verfügt. Im Weiteren können Mehrmengen auch nicht vom Ursprung getrennt werden. Bei einem Wechsel der Anbieterin würde zudem wertvolles Know-how verloren gehen, was sich zudem sehr negativ auf den Erfolg des Projektes auswirken würde.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
03.05.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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