Zuschlag 1322459: Baumeisterarbeiten Gesamtsanierung Abschnitt Interlaken Ost - Brienz -
Publiziert am: 10. März 2023
Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Der Nachtrag stützt sich auf Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB
Die Grundbeschaffung wurde im offenen Verfahren vergeben. Im Projekt kam es zu ungeplanten Änderungen, welche Mehrleistungen und Minderleistungen erforderlich machen. Die Bauarbeiten im Abschnitt N08, Projekt EP Interlaken Ost – Brienz, bedingen vertiefte technische Kenntnisse der bis jetzt getätigten Arbeiten. Die Instandsetzungsarbeiten sind äusserst anspruchsvoll und können nur von der bisherigen Anbieterin erarbeitet werden, weil nur sie über die erforderlichen Kenntnisse der konkreten Verhältnisse (Trassee, Kunstbauten, Abläufe etc.) beim sehr komplexen Gesamtprojekt in Abhängigkeit der Arbeiten unter Verkehr verfügt. Die meisten Nachtragsforderungen stehen aufgrund Projektanpassungen im Zusammenhang bereits erbrachter Leistungen, bei welchen ein Anbieterwechsel erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. Bei einem Wechsel der Anbieterin würde zudem wertvolles Know-how verloren gehen, was sich sehr negativ auf den Erfolg des Projektes auswirken würde.
Weiter beinhaltet der Nachtrag Forderungen bezüglich Arbeitsunterbrüche infolge Naturereignissen oder unvorhergesehenen Vorkommnissen (Covid, Asbest).
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
07.03.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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