Abbruch 1312019: ZSA LUN-KAEP
Publiziert am: 25. Januar 2023
zb Zentralbahn AG
Der zu erneuernde Zahnstangenabschnitt (Meterspurbahn mit Zahnstange) liegt zwischen Lungern und Käppeli. Der Projektperimeter ist links und rechts der Bahn sehr beengt.
Der Abschnitt wird inkl. Entwässerung erneuert.
Eine bergseitige Stützmauer aus Natursteinen wird durch eine permanente Nagelwand ersetzt.
Auszug Hauptarbeiten
Gleisrückbau inkl. Zahnstange 1'700 m
Weichendemontage, Zwischenlagerung u. Einbau 1 Stk
Aushub 4'800 m3
Abbruch Natursteinmauer 55 m3,
Fahrleitungsmastfundamente 55 Stk, Kabelkanal 3'460 m
Fundationsschicht ca. 1'050 m3
Sperrschicht AC Rail 710 to
Asphaltgranulat 320 to
Schotter Kl. 1 4'000 to
Verlegen Gleis inkl. Zahnstange 1'700 m
Fahrleitungsmastfundamente 48 Stk
Kabelrohrblock, -kanal, -schächte
Entwässerung (Typ 3c) 950 m, Schächte, Halbschale (Beton)
Bahnübergänge (Strail) 5 Stk
Installationsplätze 2'500 m2
Nagelwand inkl. Natursteinmauerwerk 220 m2
Banketthalterung Ribbert Ökogitter 240 m
Stahlbau auskragender Dienstweg 140 m
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Abbruch |
Sprache: | de |
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Eignung, Zuschlag, Bedingungen
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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