Zuschlag 1309193: N03, 080342, TUBÖ TUSI / Los 007 - Nachtrag
Publiziert am: 17. Januar 2023
Bundesamt für Strassen ASTRA
Gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB.
Die Grundbeschaffung wurde im offenen/selektiven Verfahren vergeben. Im Projekt sind (unvorhergesehene) Mehrleistungen erforderlich. Die Projektierungsarbeiten im (N03 / 080342, TUBÖ TUSI, Bözbergtunnel Erhöhung Tunnelsicherheit) bedingen vertiefte technische Kenntnisse der bis jetzt getätigten Arbeiten.
(Aufgrund merklich späterer Realisierung der 2. Sanierungsetappe Bözberg (nächste UPlaNS > 2035) gegenüber den Detailprojekt-Randbedingungen und aufgrund der fehlenden Abluftredundanz als Abweichung zur Richtlinie 13001, muss eine Abluft-Bypasseinheit als Rückfallebene zum Frequenzumformer zur Risikominderung geliefert/installiert werden. Die Anpassungen an den Installationen sind anspruchsvoll und können nur vom gleichen Anbieter erarbeitet werden, weil nur er die Kenntnisse der konkreten Verhältnisse (Abläufe, Konzept, Systemaufbau) hat».). Es gibt keine Alternative dazu, ein Anbieterwechsel würde erhebliche Schwierigkeiten (Die aufzuwendenden Installations-/Materialpreise, deren Instruktion/Einführung, Sicherheitsschulungskosten und Begleitung vor Ort, sowie die Aufwendung für eine Neubeschaffung würde die angebotenen Nachtragsaufwendungen um ca. 50% übersteigen. Ein Anbieterwechsel würde daher zu substanziellen Mehrkosten führen.) bereiten. Und/oder: Die Mehrkosten eines Anbieterwechsels würden auf ca. > CHF 0.2 Mio. geschätzt, was wirtschaftlich nicht tragbar wäre.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
13.01.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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