Zuschlag 1279611: BZU23 Murgenthal, Perronerhöhung und Fahrbahnerneuerung
Publiziert am: 23. August 2022
Schweizerische Bundesbahnen SBB
Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium "Preis", bei dem die Zuschlagsempfängerin das niedrigste Angebot eingereicht hat.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
60% | ZK1: Preis. |
10% | ZK2: *Genügende Qualifikation und Einsatzplanung für jede vorgesehene Schlüsselperson. Schlüsselperson Bauführer. |
5% | ZK2: *Genügende Qualifikation und Einsatzplanung für jede vorgesehene Schlüsselperson. Schlüsselperson Polier Ingenieurbau. |
5% | ZK2: *Genügende Qualifikation und Einsatzplanung für jede vorgesehene Schlüsselperson. Schlüsselperson Polier Fahrbahn. |
10% | ZK3: *Zweckmässige Baustellenlogistik und zweckmässiger Bauablauf mit Bauprogramm innerhalb des vorgegebenen Terminrahmens (unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem "Approximativen Sicherheitsdispositiv" für Arbeiten im Gleisbereich.) |
5% | ZK4: Erkennen der wichtigsten Projektrisiken |
5% | ZK5: Berücksichtigung der Umwelt |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
19.08.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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