Zuschlag 1279135: P.101448_Rohrleitungsbau Erschliessung Schachen
Publiziert am: 29. Juli 2022
Eniwa AG
Beste Erfüllung der vorgegebenen Kriterien
Auftraggeber: | Träger kommunaler Aufgaben |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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50 | Preis bereinigtes Angebot |
10 | Referenzen Rohrbauunternehmung |
20 | Referenzen vorgesehener Montage-, bzw. Chefmonteur |
15 | Schweisspersonal |
5 | Umwelt |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
29.07.2022
3
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden. (Art. 56 Abs. 1 IVöB, Art. 52 Abs. 1 IVöB, §4 PöB).
2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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