Zuschlag 1276915: Dubai-Generalunternehmervertrag Schweizer Pavillon Expo 2020
Publiziert am: 11. August 2022
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA Generalsekretariat GS-EDA, Präsenz Schweiz PRS
Bei den Nachträgen handelt es sich um Projektanpassungen und zusätzliche Anforderungen der Bauherrschaft, im Zusammenhang und folgend der Ausschreibung 177915 (simap project-ID), an den Pavillon im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets.
Es handelt sich insbesondere um zum Zeitpunkt der Vergabe nicht abschliessend bekannte Elemente sowie um eine wegen COVID nötige Überarbeitung von einzelnen Elementen der zwei Ausstellungsräume der Bauherrschaft wie auch die Optimierung des Pavillons aus betrieblicher und qualitativer Sicht.
Eine Ausschreibung und Vergabe an einen Dritten hätte zu sehr hohen Kosten für das Schnittstellenmanagement zwischen der Bauherrschaft, dem Unternehmer Expomobilia und einem alternativen Generalunternehmer geführt und das Projekt zusätzlich verlangsamt und verteuert. Der alternative Generalunternehmer hätte sich in die ihm unbekannten Pläne des Schweizer Pavillons einlesen müssen und hätte für diesen Aufwand Zeit verrechnen müssen. Gleiches gilt für allfällige Subunternehmen. Somit wäre es aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll gewesen die Zusatzleistungen von einem anderen Vertragspartner ausführen zu lassen.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
02.08.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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