Abbruch 1276295: 390077 Erneuerung Infrastruktur Autoverlad, Standort Oberwald, Baumeis

Publiziert am: 19. Juli 2022

Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG

Die Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG (MGI) plant den Autoverlad «Furkatunnel» mit einem neuen
Vertriebs- und Zutrittssystem auszustatten. Die Erneuerung und Modernisierung des Zutrittssystems erfordert
bauliche Anpassungen der Verladestationen. Gleichzeitig wird auch die mehrheitlich seit der Eröffnung des
Furkatunnels 1982 in Betrieb stehende Infrastruktur des Autoverlades saniert und an Gesetze (z.B. BehiG),
Vorschriften und heutigen Bedürfnissen angepasst. Die Verkehrsanlagen der Nutzer des Autoverlades werden
umgebaut. Es handelt sich im Wesentlichen um ein Strassenbauprojekt. Auf dem erwähnten Perimeter
werden an den Arbeitsgattungen, Strassen und Arealplätze, Kunstbauten sowie ein Betriebsgebäude,
Fahrbahn im Bereich Verladezone, Niederspannung und Telekommunikationsanlagen Arbeiten durchgeführt.
In den Bahnstromanlagen und Sicherungsanlagen sind keine wesentlichen Arbeiten (kleinere
Anpassungsarbeiten) vorgesehen bzw. erforderlich.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Abbruch
Sprache: de
Tags:
  • 45200000: Komplett- oder Teilbauleistungen im Hochbau sowie Tiefbauarbeiten
Gruppen:
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • CW-G: Generell
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)

Eignung, Zuschlag, Bedingungen


Ausschreibung vom:
16. März 2022

Offizielles Publikationsorgan:
Simap

Reasons:
  • Wesentliche Änderungen im Projekt

Bemerkung:

Die Ausschreibung wird mit den neuen Anforderungen zu einem späteren Zeitpunkt publiziert. (Provisorischer Abbruch)


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Kontakt

Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG
Bahnhofplatz 7
3900 Brig-Glis
E-Mail-Adresse:  
einkauf@mgbahn.ch