Zuschlag 1266537: LEM-GLS/Dimitri Simos/Paleyres, construction bretelle ferroviaire

Publiziert am: 22. Juni 2022

Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium «A1: Preis», beim dem die Zuschlagsempfängerin das niedrigste Angebot eingereicht hat.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 45000000: Bauarbeiten
Gruppen:
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • CW-O: Sonstige
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
50% A1: Preis
5% A2.1: Organisation des Projektteams - Grafische Darstellung
5% A2.2: Organisation des Projektteams - Textuelle Beschreibung
5% A2.3: Organisation des Projektteams - Die Rollen
5% A2.4: Organisation des Projektteams - Handhabung der Diensttouren
5% A3.1: Methodologie der Durchführung - Tiefbau
5% A3.2: Methodologie der Durchführung - Gleisbau
5% A3.3: Methodologie der Durchführung - Fahrleitung
10% A4: Ablauf der Arbeiten
5% A5: Schutz der Umwelt

Berücksichtigte Anbieter

GSTR - Grisoni-Sersa Total Rail, Satigny
CHF 2,067,005

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: www.simap.ch
Ausschreibung vom: 01.12.2021
Titel:
Evaluationsdauer: 202 Tage

Datum des Zuschlags:

21.06.2022


Anzahl Angebote:

3


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur
Rue de la Gare de triage 5
1020 Renens
E-Mail-Adresse:  
dimitri.simos@cff.ch