Zuschlag 1264529: EN-PJN/Daniela Czekalla/UL171, Mastfundamente

Publiziert am: 1. Juni 2022

Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium «ZK1: Preis», beim dem die Zuschlagsempfängerin das niedrigste Angebot eingereicht hat.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 45000000: Bauarbeiten
Gruppen:
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • CW-O: Sonstige
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Lots :
  • Lot 1:

    Abschnitt Süd

    Neubau Mastfundamente M142 bis M163
    Abbruch bestehende Mastfundamente M51 bis M78

    Umfang bzw. Menge:
    21 Stück Neubau und 28 Stück Abbruch

Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
70% ZK1: Preis
5% ZK2.1: Zweckmässige Baustellenlogistik
10% ZK2.2: Zweckmässiger Bauablauf mit Ressourcenplanung
5% ZK2.3: Bauprogramm innerhalb des vorgegebenen Terminrahmens
5% ZK3: Erkennen der wichtigsten Projektrisiken
2% ZK4.1: Nachhaltige Entwicklung - Wirtschaftlicher Aspekt
2% ZK4.2: Nachhaltige Entwicklung - Sozialer Aspekt
1% ZK4.2: Nachhaltige Entwicklung - Ökologischer Aspekt

Berücksichtigte Anbieter

Grisoni-Zaugg SA, Vuadens
CHF 1,680,677

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 21.01.2022
Titel:
Evaluationsdauer: 131 Tage

Datum des Zuschlags:

01.06.2022


Anzahl Angebote:

3


Rechtsmittelbelehrung:

Bauleistungen zwischen 2 und 8 Mio. NeinGegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur
Industriestrasse 1
3052 Zollikofen
E-Mail-Adresse:  
daniela.czekalla@sbb.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1264529 EN-PJN/Daniela Czekalla/UL171, Mastfundamente