Ausschreibung 1256281: Leerung Sammelstellen ERB

Publiziert am: 20. April 2022

Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, Entsorgung + Recycling

Leerung Sammelstellen mit Pilzaufnahmesystem und Weitertransport der Separatabfälle zu den entsprechenden Verwertungsanlagen. Einsatz von mindestens einem Fahrzeug und möglicher Einsatz von zwei weiteren Fahrzeugen. Fahrzeuge müssen über ein Wiegesystem und 3-Kammern-Mulden verfügen.


Auftraggeber: Gemeinde/Stadt
Kategorie: Ausschreibung
Sprache: de
Abgabetermin: abgelaufen
Ort:

Bern

Zeit für Fragen: abgelaufen
Tags:
  • 45232470: Abfallumschlagstelle
Gruppen:
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • CW-RC: Strassenbau
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)

Zeitplan

Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:

Datum Ereignis Kommentar
20. April 2022 Publikationsdatum
20. April 2022 Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab

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31. Mai 2022 Ende Bestellung Ausschreibungsunterlagen
11. Mai 2022 Frist für Fragen

Fragerunde: Fragen sind innerhalb dieser Frist auf www.simap.ch einzureichen; die Beantwortung der anonymisierten Fragen erfolgt am 18.05.2022 auf www.simap.ch.

31. Mai 2022 Abgabetermin 00:00

Die Angebote sind innerhalb dieser Frist bei der Fachstelle Beschaffungswesen einzureichen (A-Post, Stempel einer offiziellen Poststelle; firmeneigene Frankiermaschinen werden nicht anerkannt. Eine Abgabe vor Ort ist nur bedingt möglich. Beachten Sie die aktuellen Öffnungszeiten vom Empfang an der Bundesgasse 33, Bern). Die Offerten sind im verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift "Leerung Sammelstellen ERB" und "Bitte nicht öffnen" einzureichen.

3. Juni 2022 Offertöffnung

Die Angebote sind innerhalb dieser Frist bei der Fachstelle Beschaffungswesen einzureichen (A-Post, Stempel einer offiziellen Poststelle; firmeneigene Frankiermaschinen werden nicht anerkannt. Eine Abgabe vor Ort ist nur bedingt möglich. Beachten Sie die aktuellen Öffnungszeiten vom Empfang an der Bundesgasse 33, Bern). Die Offerten sind im verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift "Leerung Sammelstellen ERB" und "Bitte nicht öffnen" einzureichen.

1. September 2022 Geplanter Projektstart
31. August 2025 Geplantes Projektende

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
50% Angebotpreis:
30% Maximale Zeit vom Anruf bis zum Einsatz des 2. und 3. Fahrzeugs:
20% Umweltfreundlichkeit der eingesetzten Fahrzeuge:

Zulassungsbedingungen

Bietergemeinschaften:

Bietergemeinschaften sind zugelassen. Die Federführung ist anzugeben.

Eignungskriterien:

Die Eignung wird auf Grund der nachstehenden Kriterien geprüft:
- Mind. 3 Jahre Erfahrung beim Mulden- und Containertransport und bei der Leerung von Sammelstellen mit Pilz-Aufnahmesystem.
- Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei den Fahrzeugen.
- Fahrzeuge, die für Entsorgung + Recycling Stadt Bern zum Einsatz kommen, halten min. Euro 5 Norm ein und verfügen über einen Kran mit Pilz-Aufnahmesystem (Kinshofer oder gleichwertiges Aufnahmesystem).

Alle Eignungskriterien müssen erfüllt werden.

Geforderte Nachweise:

Alle notwendigen Angaben, Unterlagen resp. Nachweise zu den Eignungskriterien.

- Vollständig ausgefülltes Angebotsblatt ohne Verweise auf zusätzliche Dokumente (Ausnahme: Fahrzeugliste). Eine Bewertung der Offerte muss auf Grund der Angaben im Angebotsblatt und dem Beiblatt mit der Fahrzeugliste möglich sein.
- Bestätigung über die genügende Leistungsfähigkeit und genügend freie Kapazität (min. 2 eigene Fahrzeuge und 3 Fahrzeuge insgesamt stehen für den Auftrag zur Verfügung), um die angebotene Dienstleistung durchführen zu können.
- Anbieter verfügt über die Lizenz zur Zulassung als Strassentransportunternehmung im Güterverkehr (Kopie beilegen).
- Liste der einzusetzenden Fahrzeuge mit Angabe der Antriebsart, der Euro-Abgasnorm, des Krantyps (Hersteller, Modell), des verwendeten Wiegesystems und mit Angabe des Autokennzeichens (wichtig für Vertrag und Kontrolle).

Anhang 1 zu Art. 7 IVöBV:
- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Selbstdeklaration
- Detaillierter Betreibungsregisterauszug
- Bestätigung der Steuerbehörden bezüglich Bezahlung der Mehrwertsteuer
- Bestätigung der Steuerbehörden bezüglich Bezahlung der Gemeindesteuer
- Bestätigung der Steuerbehörden bezüglich Bezahlung der Staatssteuer
- Bestätigung der Steuerbehörden bezüglich Bezahlung der Bundessteuer
- Bestätigung der Ausgleichskassen bezüglich Bezahlung der AHV, IV, EO, ALV, FAK-Beiträge
- Bestätigung der Pensionskasse bezüglich Bezahlung der BV-Beiträge
- Bestätigung der SUVA resp. BU/NBU bezüglich Bezahlung der Beiträge
- Bestätigung Krankentaggeldversicherung (KTV) bezüglich Bezahlung der Beiträge
- Bestätigung der paritätischen Berufskommission oder des Informationssystems Allianz Bau (ISAB) bezüglich Einhaltung des GAV (Gesamtarbeitsvertrag)
- Lohngleichheitsanalyse gemäss Art. 13a ff. des Gleichstellungsgesetzes (GIG), sowie gegebenenfalls Bericht einer unabhängigen Stelle über die Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse gemäss Art. 13d GlG, oder Kontrollbestätigung einer staatlichen Stelle gemäss Art. 13b GIG
- Für Firmen im Bauhauptgewerbe: Bestätigung der Stiftung flexibler Altersrücktritt bezüglich FAR

Die Belege müssen von den Auskunftsstellen (Gemeinden, Kanton, Verbänden, Kassen usw.) unterzeichnet sein, dürfen nicht älter als ein Jahr sein und haben auszuweisen, dass alle fälligen Prämien und Beiträge bezahlt worden sind. Ausnahme: Die im Rahmen der Angebotseinreichung einzureichende Lohngleichheitsanalyse ist unbegrenzt lange gültig, wenn sie zeigt, dass die Lohngleichheit eingehalten ist (Anhang 1 zu Artikel 7 IVöBV i.V.m. Art. 13a Abs. 2 und 3 GlG). Bei dem durch das zuschlagnehmende Unternehmen (nachträglich) einzureichenden Nachweis bezüglich Einhaltung der Lohngleichheit gemäss Artikel 3a der Verordnung vom 4. Dezember 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen der Stadt Bern (Beschaffungsverordnung; VBW; SSSB 731.21) darf der Referenzmonat der Analyse nicht mehr als vier Jahre zurückliegen (vgl. auch Ziffer 4.4 hiernach).

Da die Nachweise ab Ausstelldatum ein Jahr lang gültig sind und durch die Fachstelle Beschaffungswesen registriert werden, müssen die Nachweise nur einmal jährlich eingereicht werden. Den Firmen wird empfohlen, alle Nachweise zeitgleich bei den Auskunftsstellen zu bestellen.

Bei Bietergemeinschaften haben alle Beteiligten eine Selbstdeklaration auszufüllen und zu unterschreiben sowie die Nachweise zu erbringen.

Anbietende mit Geschäftssitz ausserhalb der Schweiz legen analoge Bestätigungen aus ihrem Land bei.

Zu den geltenden Arbeitsbestimmungen erteilen die beco (Berner Wirtschaft), Laupenstr. 22, 3011 Bern oder die paritätischen Berufskommissionen Auskunft.

Zusätzliche Informationen

Geschäftsbedingungen:

Es sind Netto-Offerten einzureichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig, diese sind direkt in die Rabatte zu inkludieren. Nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Angebote werden vom Wettbewerb ausgeschlossen. Offerten mit Preisabsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Zuschlag erfolgt auf Grund des Angebots.

Grundsätzliche Anforderungen:

Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für in der Schweiz zu erbringenden Leistungen nur an Anbieterinnen und Anbieter,
welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
sowie die Lohngleichheit von Frau und Mann gewährleisten (Art. 12 Abs. 1 IVöB 2019).
Die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit ist durch alle Teilnehmenden im Rahmen
der Selbstdeklaration zu bestätigen. Ab dem städtischen Schwellenwert für das Einladungsverfahren hat das zuschlagnehmende
Unternehmen die Einhaltung der Lohngleichheit für Frau und Mann zusätzlich gestützt auf eine betriebsinterne
Lohngleichheitsanalyse mittels einer Methode gemäss Artikel 13c des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die
Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz; GlG; SR 151.1) nachzuweisen. Der Bund stellt dazu ein kostenloses
Analyse-Tool zur Verfügung (www.logib.ch). Der Nachweis muss spätestens 60 Tage nach der Zuschlagserteilung erfolgen. Der
Referenzmonat der Analyse darf nicht mehr als vier Jahre zurückliegen (Art. 3a der Verordnung vom 4. Dezember 2002 über das
öffentliche Beschaffungswesen der Stadt Bern [Beschaffungsverordnung; VBW; SSSB 731.21]). Ausgenommen von der
Nachweispflicht sind Unternehmen mit Mitarbeitenden nur einen Geschlechts oder mit weniger als zehn Mitarbeitenden.
Auftragnehmende Unternehmen mit Sitz im Ausland fallen nur dann unter die Nachweispflicht, wenn sie die Leistung in der
Schweiz erbringen. Weitergehende Nachweispflichten gestützt auf das übergeordnete Recht bleiben vorbehalten.
Unabhängig von der Nachweispflicht ist die Auftraggeberin berechtigt, die Einhaltung der Vergabebestimmungen und namentlich
auch der Lohngleichheit von Frau und Mann zu kontrollieren oder durch Dritte kontrollieren zu lassen. Anbietende sind verpflichtet,
an einer angeordneten Kontrolle mitzuwirken und die erforderlichen Daten, Informationen und Nachweise kostenlos und
fristgerecht zur Verfügung zu stellen (Art. 12 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 Bst. f IVöB 2019). Kommt der Anbieter oder die
Anbieterin dieser Mitwirkungspflicht nicht nach oder bestehen aufgrund des Kontrollergebnisses Anhaltspunkte dafür, dass die
Lohngleichheit von Frau und Mann nicht eingehalten wird, so kann der Anbieterin oder dem Anbieter unter Androhung von
Massnahmen im Unterlassungsfall eine Frist gesetzt werden, innert der die Einhaltung der Lohngleichheit nachgewiesen werden
muss.

Werden Teilnahmebedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, kann die Auftraggeberin Massnahmen oder Sanktionen ergreifen. Sie
kann das betreffende Unternehmen u.a. von einem Vergabeverfahren ausschliessen oder ein bereits erteilter Zuschlag widerrufen.
In schwerwiegenden Fällen ist ein Ausschluss von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergabeverfahren oder eine Busse möglich
(Art. 44 und 45 IVöB 2019).

Sonstige Angaben:

1. Bewertungsmatrix zu Kapitel 2.4 resp 2.10 Zuschlagskriterien:
Jedes Kriterium wird mit 0 bis 5 Punkten bewertet. Die Gesamtnote beträgt max. 5 Punkte und ist zusammengesetzt aus der prozentualen Gewichtung der Kriterien / Unterkriterien. Den Zuschlag erhält das Angebot mit der höchsten Summe der gewichteten Bewertung (Nutzwert).

Mit der maximalen Zeit vom Anruf bis zum Einsatz des 2. und 3. Fahrzeugs ist die Zeit gemeint, die der Anbieter vom Anruf von ERB benötigt bis er bei der ersten zu leerenden Sammelstelle steht. Das erste Fahrzeug steht mit wenigen Ausnahmen täglich im Einsatz und wird daher nicht bewertet.
Es werden folgende Punkte vergeben:
2. Fahrzeug: 1 Stunde Zeit = 5 Punkte; pro 15 Minuten mehr 1 Punkt Abzug
3. Fahrzeug: 2 Stunden Zeit = 5 Punkte; pro 30 Minuten mehr 1 Punkt Abzug
Für die Bewertung wird der Mittelwert der 2 Fahrzeuge verwendet.
Verfügt der Anbieter lediglich über 2 Fahrzeuge, kann er ein drittes bei einem Subunternehmer beziehen. Der Subunternehmer ist verbindlich anzugeben und muss die gleichen Bedingungen an das Fahrzeug und die Statistiken erfüllen wie der Anbieter.

Bei der Umweltfreundlichkeit werden folgende Punkte vergeben (es zählen nur die Fahrzeuge, die für ERB eingesetzt werden):
Fahrzeug mit Abgasnorm Euro 5: 1 Punkte
Fahrzeug mit Abgasnorm Euro 6: 2 Punkte
Fahrzeug mit Abgasnorm Biogas-Antrieb: 3 Punkte
Fahrzeug mit Abgasnorm Euro 5 und Kran elektrisch: 3 Punkte
Fahrzeug mit Abgasnorm Euro 6 und Kran elektrisch: 4 Punkte
Fahrzeug mit Abgasnorm Vollelektro-Antrieb: 5 Punkte
Die Maximalpunktzahl beträgt 5 Punkte.

Die für die Dienstleistung einzusetzenden Fahrzeuge werden einzeln bewertet. Die Note wird wie folgt gewichtet:
1. Fahrzeug: 70% (eingesetztes Fahrzeug für ERB)
2. Fahrzeug: 20%
3. Fahrzeug: 10%.

Das preisgünstigste Angebot erhält 5 Punkte. Pro 1% Mehrkosten werden 0,1 Punkte abgezogen (lineare Bewertung). Beim Preis sind Minuspunkte möglich. (Deckt eine 50%-Bandbreite der zu erwartenden Preise ab.)

2. Termin gemäss Kapitel 1.5:
Der Termin ist nicht verbindlich.

3. Laufzeit Vertrag:
Die Vertragslaufzeit ist nicht verbindlich.

4. Zustelldomizil
Alle Anbietenden mit Sitz im Ausland haben ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, an welches Verfügungen im Rahmen dieses Vergabeverfahrens per Briefpost zugestellt werden können.

Offizielles Publikationsorgan:

www.simap.ch

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Ausschreibung kann innert 20 Tagen nach der ersten Publikation mittels Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, angefochten werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen, sie muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Fachstelle Beschaffungswesen


Kontakt

Direktion für Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün, Entsorgung + Recycling
Bundesgasse 33
3011 Bern
E-Mail-Adresse:  
beschaffungswesen@bern.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1256281 Leerung Sammelstellen ERB