Ausschreibung 1248847: UW Chamoson: Baumeister
Publiziert am: 30. März 2022
Swissgrid AG, Procurement & Claim Management
Swissgrid baut ein neues 220-kV-Betriebsgebäude und eine Werkstatt südlich des bestehenden Unterwerks (UW) Chamoson. Dieses neue Gebäude ersetzt das vor Ort bestehende Gebäude, das nach der Teilinbetriebnahme des neuen Betriebsgebäudes abgerissen wird. Die neue Werkstatt befindet sich an der Stelle des bestehenden Betriebsgebäudes und wird daher in einer zweiten Etappe gebaut, nachdem 5 überdachte Parkplätze aus Stahlbeton errichtet und das Gelände unterhalb der neuen Werkstatt aufgeschüttet wurde.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung sind die Baumeisterarbeiten.
Ausführliche Beschreibung: Siehe Dokumente C.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: | |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
---|---|---|
30. März 2022 | Publikationsdatum | |
30. März 2022 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
13. Mai 2022 | Ende Bestellung Ausschreibungsunterlagen | |
22. April 2022 | Frist für Fragen | Sind nach Auffassung des Anbieters Leistungen, welche für das beschriebene Projekt notwendig sind, unklar, unvollständig oder nicht im Leistungsverzeichnis enthalten oder beschrieben, so sind diese bei der Fragestellung zu erwähnen bzw. nachzufragen. |
13. Mai 2022 | Abgabetermin 00:00 | Gemäss Dokument "0_Instructions AO_204143" |
20. Mai 2022 | Offertöffnung | Gemäss Dokument "0_Instructions AO_204143" |
22. August 2022 | Geplanter Projektstart | |
30. Juni 2025 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
50 | ZK1: Preis |
10 | ZK2: Gefährdungsbeurteilung und konkrete Massnahmen |
10 | ZK3: Auftragsanalyse |
10 | ZK4: Erfahrung des Bauführers |
10 | ZK5: Erfahrung des Poliers |
10 | ZK6: Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung |
Zulassungsbedingungen
nicht zugelassen
EK1: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
EK2: Erfahrung des Anbieters
EK3: Sprachkenntnisse des Bauführers
EK4: Sprachkenntnisse des Poliers
EK5: Umsetzung Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
EK6: Sicherstellung der Qualitätsstandards
TS1: Behandlung von Asbest
EK1: Umsatz im Bereich Tiefbau in den letzten drei Jahren >8 Millionen CHF / pro Jahr.
EK2: Der Anbieter verfügt über 2 Referenzen, die mit dem vorliegenden Auftrag hinsichtlich Komplexität vergleichbar sind.
EK3: Der Anbieter weist nach, dass der Bauführer die französische (min. Niveau B2) und die deutsche (min. Niveau A2) Sprache beherrscht.
EK4: Der Anbieter weist nach, dass der Polier die französische (min. Niveau B2) und die deutsche (min. Niveau A2) Sprache beherrscht.
EK5: Managementsystem für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (Zertifizierung nach ISO 45001 (oder ähnlich) oder nicht zertifiziertes System).
EK6: Qualitätsmanagementsystem (Zertifizierung nach ISO 9001 (oder ähnlich) oder nicht zertifiziertes System).
TS1: Von der SUVA anerkannte Asbestsanierungsfirmen und Ort der Asbestentsorgung.
Zusätzliche Informationen
keine
Gemäss Ausschreibungsunterlagen
keine
Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.
SIMAP
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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