Zuschlag 1239079: Umsetzung BehiG an den Bahnhöfen Steckborn,Ermatingen und Diessenhofen

Publiziert am: 24. Januar 2022

SBB Bauprojekte Region Ost

Das Angebot der Zuschlagsempfängerin war insgesamt das Vorteilhafteste und hat am meisten Punkte erhalten. Ausschlaggebend war insbesondere das Zuschlagskriterium «Preis», beim dem die Zuschlagsempfängerin das niedrigste Angebot eingereicht hat.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 45000000: Bauarbeiten
Gruppen:
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • CW-O: Sonstige
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
60 % ZK1: Preis
25 % ZK2: Genügende Qualifikation und Einsatzplanung für jede vorgesehene Schlüsselperson: Bauführer, Poliere
5 % ZK3: Zweckmässige Baustellenlogistik und zweckmässiger Bauablauf mit Bauprogramm
5 % ZK4: Erkennen der wichtigsten Projektrisiken
5 % ZK5: Berücksichtigung der Umwelt

Berücksichtigte Anbieter

Walo Bertschinger AG Ostschweiz, Goldach
CHF 6,203,484 exkl. MwSt., Die ARGE Seelinie hat den Zuschlag erhalten. Federführende Firma ist die Walo Bertschinger AG Ostschweiz, Schuppis 21, 9403 Goldach. Ein weiteres ARGE-Mitglied ist die C. Vanoli AG, Bauunternehmung. Der Preis ist ohne MwSt. und ohne Regiearbeiten

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: www.simap.ch
Ausschreibung vom: 05.10.2021
Titel:
Evaluationsdauer: 111 Tage

Datum des Zuschlags:

24.01.2022


Anzahl Angebote:

3


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

SBB Bauprojekte Region Ost
Vulkanplatz 11, Postfach
8048 Zürich
E-Mail-Adresse:  
marco.bylang@sbb.ch