Zuschlag 1198885: 193085-SS Ernen, Nouveau bâtiment 220kV, travaux d'entreprise générale

Publiziert am: 26. Mai 2021

Strategischer Einkauf Swissgrid

Die Zuschlagsempfängerin hat den besten Preis offeriert.
Gleichzeitig erzielte sie in allen Zuschlagskriterien hohe Punktzahlen.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 45210000: Bauleistungen im Hochbau
  • 45200000: Komplett- oder Teilbauleistungen im Hochbau sowie Tiefbauarbeiten
  • 45443000: Fassadenarbeiten
  • 45261210: Dachdeckarbeiten
  • 45262670: Metallbauarbeiten
  • 45221250: Tiefbauarbeiten, außer Tunneln, Schächten und Unterführungen
Tags (Bau):
  • 211: Baumeisterarbeiten
  • 224: Bedachungsarbeiten
  • 272: Metallbauarbeiten
  • 2111: Gerüste
  • 2152: Fassadenbau
  • 265: Hebeeinrichtungen
Gruppen:
  • CW: Bauarbeiten
Untergruppen:
  • CW-B: Hochbau
  • CW-C: Tiefbau
  • CW-G: Generell
  • CW-O: Sonstige
  • CW-O: Sonstige
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
60 Preis
10 Gefährdungsermittlung und konkrete Massnahmen
10 Auftragsanalyse
10 Referenzen Bauführer
10 Referenzen Polier

Berücksichtigte Anbieter

Gombau AG, Münster VS
CHF 3,718,002 exkl. MwSt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: SIMAP
Ausschreibung vom: 05.03.2021
Titel:
Evaluationsdauer: 77 Tage

Datum des Zuschlags:

21.05.2021


Anzahl Angebote:

2


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

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Bleichemattstrasse 31
5001 Aarau
E-Mail-Adresse:  
sacha.bricalli@swissgrid.ch