Ausschreibung 1084159: OF-19-087 Ersatz Gardy Kabine
Publiziert am: 12. Juli 2019
SBB AG Infrastruktur / Einkauf, Supply Chain und Produktion
Die SBB AG beabsichtigt Gardy Kabinen als Ersatz für alte Kabinen zu beschaffen. Der Beschaffungsaufwand umfasst im Wesentlichen die folgenden Leistungen und Lieferungen: Engineering, Herstellung der Kabine inkl. Zaun (Beistellteile gemäss Lastenheft werden geliefert), Lieferung bis zum genannten Standort gemäss Abrufbestellung per LKW/Bahn, Montage sowie eine vollständige Dokumentation.
Mit dieser Ausschreibung wird die Beschaffung von 20 Kabinen bis 2025 geplant. Die angegebenen Stückzahlen sind lediglich Plangrössen und dienen als Basis für die Bewertung der Angebote.
Der Zuschlag geht nur an einen Anbieter. Daher muss der Anbieter alle Modul Typen mit dem optionalen Zubehör anbieten (Modul Typen und Optionales, siehe Preisblatt).
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: | |
Zeit für Fragen: | |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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12. Juli 2019 | Publikationsdatum | |
None | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | unter www.simap.ch |
None | Frist für Fragen | Endtermin für Fragen: 29.07.2019 |
21. August 2019 | Abgabetermin 16:00 | None |
9. September 2019 | Offertöffnung | None |
1. Februar 2020 | Geplanter Projektstart | |
31. Januar 2025 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|
Zulassungsbedingungen
zugelassen
1. Hinreichende Fachkompetenz und Erfahrung zur Auftragserfüllung
2. Genügende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
3. Hinreichendes Qualitätsmanagement
4. Vorliegen eines hinreichenden Umweltmanagementsystems
5. Ausreichende personelle und technische Kapazität
6. Hinreichende Service- und Supportorganisation
1. 2 abgeschlossene Referenzen der letzten 7 Jahre, die mit dem vorliegenden Auftrag vergleichbar sind.
Die Referenz muss das Folgende beinhalten:
-Planung und Konstruktion von Bahnstromversorgungsanlagen
-Metallkonstruktion
-Inbetriebnahme von Hochspannungsanlagen (mindestens 15 kV).
2. Bestätigung der Garantin, dass im Fall der Beauftragung die geforderte Sicherheitsleistung vor Vertragsschluss beigebracht werden kann
3. Nachweis eines unternehmensbezogenen Qualitätsmanagements
4. Umweltmanagementsystem ISO 14001 oder vergleichbar (z. B. Unternehmenspolitik oder Umweltpolitik; Beweise wie Umweltaspekte in der Produktentwicklung berücksichtigt werden; Bericht eines internen Umweltaudits; oder Check/ Überprüfungen usw.).
5. Nachweis über ausreichende personelle Kapazität mit entsprechender Ausbildung und ausreichende technische Kapazität für die termingerechte Realisierung des Vorhabens. Beschreibung der Personalkapazität inkl. Ausbildung, der technischen Ressourcen, Fertigungskapazitäten und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrages.
6. Nachweis, dass eine genügende Service- und Supportleistung gewährleistet ist. Service- und Supportorganisation muss aufgezeigt werden (Interventionszeiten, Servicestellung, Personal usw.).
Zusätzliche Informationen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der SBB für die Beschaffung von technischen Systemen, Maschinen und Apparaten (AGB-T)
Ausgabe März 2019
bleiben vorbehalten
Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbieterinnen und Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Publikation schriftlich Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der
beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und
vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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