Zuschlag 1044597: Entsorgungshof Tschingeley
Publiziert am: 26. Oktober 2018
Einwohnergemeinde Grindelwald
Die abfallrechtliche Betriebsbewilligung für den bestehenden Entsorgungshof in Grindelwald ist bis zum 31. Oktober 2018 befristet. Ein Weiterbetrieb bzw. eine Verlängerung der Bewilligung ist nicht möglich. Der Auftrag für den Betrieb des Entsorgungshofs geht demnach gestützt auf Art. 7 Abs. 3 Bst. c der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV) an die Zuschlagsempfängerin.
Die Zuschlagsempfängerin ist die einzige Anbieterin, die auf dem Gemeindegebiet von Grindelwald in der Lage ist, die planungs- und baupolizeilichen Vorgaben zum Betrieb eines Entsorgungshofs einzuhalten. Die berücksichtigte Anbieterin betreibt nach der Schliessung des bestehenden Entsorgungshofs, d.h. vom 1. November 2018 an, den Entsorgungshof Tschingeley entsprechend den Vorgaben der Einwohnergemeinde Grindelwald in eigener Verantwortung.
Es bestehen demnach technische Besonderheiten, aufgrund deren nur die berücksichtigte Anbieterin für den Auftrag in Frage kommt.
Auftraggeber: | Gemeinde/Stadt |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
26.10.2018
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Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 10 Tagen seit der Publikation auf www.simap.ch mit Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Die Einwohnergemeinde Grindelwald behält sich vor, in einem allfälligen Beschwerdeverfahren die Unterstellung der Übertragung des Betriebs des Entsorgungshofs unter die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen zu bestreiten.
Die Einwohnergemeinde Grindelwald behält sich vor, in einem allfälligen Beschwerdeverfahren die Unterstellung der Übertragung des Betriebs des Entsorgungshofs unter die Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen zu bestreiten.
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