Zuschlag 1308731: Rechtsvertretung in den Bundesasylzentren - Region Westschweiz

Publiziert am: 11. Januar 2023

Staatssekretariat für Migration SEM

Die freihändige Vergabe des vorliegenden Auftrags erfolgt in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 Buchstabe d BöB sowie Art. 21 Abs. 2 Buchstabe e BöB.
Aufgrund des Krieges in der Ukraine, des Umfangs der Fluchtbewegungen und der Aktivierung und Verlängerung des Schutzstatus S durch den Bundesrat sind die Asylbehörden auf zusätzliche Leistungen zur Sicherstellung des Rechtsschutzes im S-Verfahren angewiesen. Dieser unmittelbare und dringende Bedarf war zuvor nicht absehbar und kann durch ein Wettbewerbsverfahren nicht rechtzeitig gedeckt werden. Die Zuschlagsempfängerin stellt in den Bundesasylzentren der Asylregion Westschweiz den Rechtsschutz im Asylverfahren sicher. Ein Anbieterwechsel für das S-Verfahren würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten, insbesondere auch aufgrund der gegenwärtigen besonderen Lage im Asylbereich.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79110000: Juristische Beratung und Vertretung
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: freihändig
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium

Berücksichtigte Anbieter

Caritas Schweiz, Luzern
CHF 1,173,852 exkl. MwSt., Die Leistungen unterliegen nicht der MWSt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Titel:
Evaluationsdauer: None Tage

Datum des Zuschlags:

13.07.2022


Anzahl Angebote:

-


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

Auftrag vom 13.07.2022 und Verlängerung vom 14.12.2022.


Kontakt

Staatssekretariat für Migration SEM
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch