Zuschlag 925651: Erhebung von 2D seimischen Daten
Publiziert am: 26. August 2016
Nagra
wirtschaftlich günstigstes Angebot
Auftraggeber: | Träger kantonaler Aufgaben |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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A1. Wirtschaftliche Bewertung: maximale Punktzahl 40 A1.1 Kosten der Untersuchung, abhängig von deren Ausmass: maximale Punktzahl 34 A1.2 Kosten der Untersuchung, unabhängig von deren Ausmass: maximale Punktzahl 3 A1.3 Kosten für optionale/zusätzliche Aufgaben: maximale Punktzahl 3 Die Bewertung des finanziellen Angebots wird auf Grundlage der vom Anbieter angegebenen Kosten im "Standard Form to Submit Proposal" Dokument durchgeführt. Das gültige Angebot mit den tiefsten berechneten Kosten pro Unterpunkt (A1.1, A1.2, A1.3) erhält die maximale Punktzahl pro Unterpunkt. Angebote, die 160% und höher sind als das Angebot mit den tiefsten gültigen Kosten, erhalten 0 Punkte. Die Angebote, welche zwischen dem erwähnten Intervall liegen, erhalten linear berechnete Punkte. Die genaue Beschreibung zur Auswertung der Preisangebote ist dem Dokument "Tender Specifications", Kapitel B.3.1 zu entnehmen. A2. Technische Bewertung - Erfahrung / Organisation: maximale Punktzahl 30 A2.1 Qualifikation und Erfahrung des eingesetzten Schlüsselpersonals: maximale Punktzahl 15 A2.2 Detaillierter Projektplan für die Durchführung der ARBEIT inkl. Auftragsanalyse, Projektorganisations-Vorschlag und Entwurf eines Managementsystems betreffend Gesundheit, Sicherheit und Qualität: maximale Punktzahl 15 A3. Technische Bewertung - Ausrüstung: maximale Punktzahl 30 A3.1 Qualität von Seismik-Quellen (Vibrationsfahrzeug inkl. Quell-Steuerung, Fallgewicht, "seismic shot gun", Hammer): maximale Punktzahl 15 A3.2 Qualität der Aufnahmesysteme und Sensoren in genügender Anzahl: maximale Punktzahl 15
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Weitere Informationen
19.08.2016
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1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SF 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll. Und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdefrist beizulegen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Die Bekanntgabe des Ausschreibungsergebnisses und des Zuschlagentscheides erfolgt vorbehaltlich der Freigabe der für die Durchführung der Arbeit notwendigen Finanzmittel durch den Nagra Verwaltungsrat. Im Falle fehlender Freigabe der Finanzmittel durch den Nagra Verwaltungsrat gilt dieser Zuschlagsentscheid als aufgehoben (siehe SubmD des Kantons Aarau §22).
Hardstrasse 73, Postfach 280
5430 Wettingen
Telefon: +41 56 437 13 39
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✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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