Zuschlag 923949: Geological interpretation of 3D seismic data NS
Publiziert am: 29. Juli 2016
Nagra
Bestes Angebot (Wirtschaftlichkeit und Qualität) zur Durchführung der Arbeiten.
Auftraggeber: | Träger kantonaler Aufgaben |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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A1: Qualifikation und Erfahrung des Interpretationsteams: Gewichtung 40% A1.1: Praktische Erfahrung in integrativer 3D Seismik Interpretation: Gewichtung 20% A1.2: Regionale (Alpenvorland) Erfahrung in seismischer Interpretation: Gewichtung 8% A1.3: Erfahrung betreffend der Geologie der Nordschweiz (Stratigraphie, Tektonik): Gewichtung 8% A1.4: Fähigkeit zur Berichterstattung / Präsentation auf Deutsch: Gewichtung 4% A2: Preisangebot: Gewichtung 38% A2.1: Preisangebot (Kostendach Grundauftrag): Gewichtung 28% A2.2: Preisangebot (Kostendach optionale Aufträge): Gewichtung 10% A3: Auftragsanalyse / Vorgehenskonzept inkl. Ablaufplanvorschlag: Gewichtung 22% A3.1: Vorgehenskonzept inkl. Ablaufplanvorschlag für Grundauftrag und Optionen: Gewichtung: 18% A3.2: Auftragsanalyse für Grundauftrag und Optionen: Gewichtung 4%
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
14.07.2016
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1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SF 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll. Und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerdefrist beizulegen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Hardstrasse 73, Postfach 280
5430 Wettingen
Telefon: +41 56 437 13 39
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(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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