Zuschlag 1403887: 24010 - Nachtrag 2 Wartungsleitung und Fachsupport Fachapplikation Bas
Publiziert am: 19. März 2024
ASTRA, Abteilung Digital Services
Den Zuschlag für die Weiterführung der Leistungen im Bereich Wartungsleitung und Fachsupport der Fachapplikation Basissystem (offenes WTO-Verfahren, «Fachapplikation Basissystem MISTRA-BS: Wartungsleitung und Fachsupport im Zeitraum 2016 (Dezember)–2018 (optional 2023)» vom 14.12.2016) erhält die Firma Techdata SA, da diese Leistungen zwingend benötigt werden, um den störungsfreien Betrieb der Fachapplikation bis zu deren Ablösung sicherzustellen.
Gestützt auf den Art. 21 Abs. 2 Bst. e BöB wird der Zuschlag deshalb an die bisherige Vertragspartnerin Techdata SA vergeben, da ein Anbieterwechsel für die verbleibende Übergangszeit
bis zur Ablösung des bestehenden Systems (geplant bis spätestens Ende 2026) zu massgeblichen Mehrkosten und erheblichen Schwierigkeiten im Tagesgeschäft sowie in der
sauberen Ablösung des Systems führen würde. Ein Anbieterwechsel wäre mit substanziellen Mehrkosten verbunden, welche im Verhältnis zur kurzen Übergangszeit bis zur Ablösung als nicht wirtschaftlich angesehen werden. Der Dienstleister, welcher das neue RIMA-Masterdatensystem zur Ablösung der aktuellen Fachapplikation übernehmen wird, soll im Rahmen eines in 2024 durchgeführten offenen Ausschreibungsverfahrens beschafft werden.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
15.03.2024
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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