Zuschlag 1272433: N08.52 EP Spiez - Interlaken West, PV Bau EK/MK - Nachtrag 3
Publiziert am: 29. Juni 2022
Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strasseninfrastruktur West, Filiale Thun
Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB Die Grundbeschaffung wurde im offenen Verfahren beschafft und vergeben. Die nachtragsberechtigten Leistungen für die Zusatzaufwendungen einer UeMa im Abschnitt 4, einer Verbreiterung der Kragplatten im Bereich Krattigen sowie den nötigen Abklärungen wurden von der Bauherrschaft bestellt und vom Auftragnehmer am 18.05.2022 nachofferiert.
Die nachofferierten Leistungen sind eine Erweiterung zum Grundauftrag, die aufgrund der PSS-Entscheide erfolgen. Ein Anbieterwechsel würde infolge grossem Knowhow- und Zeitverlust sowie erhöhtem Koordinationsaufwand zu erheblichen Schwierigkeiten führen, was sich sehr negativ auf den Erfolg des Projektes auswirken würde. Die Mehrkosten eines Anbieterwechsels würden auf > ca. CHF 100'000.- geschätzt, was wirtschaftlich nicht verantwortbar wäre.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
22.06.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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