Ausschreibung 1406351: 06.0074.PZ - Schwebstoffanalyse im Rahmen des Nationalen Festoffmessn. New

Publiziert am: 17. April 2024

Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Hydrologie, Sektion Hydrologische Grundlagen Gewässerzustand, CH-3003 Bern

Der Auftragnehmer analysiert die Oberflächenwasserproben auf Schwebstoffkonzentrationen im Rahmen des Feststoffüberwachungsnetzes des BAFU und führt zusätzliche chemische Analysen der Schwebstoffe durch. Neben der Analyse umfasst der Vertrag auch logistische und kommunikative Leistungen. Die Ausschreibung bezieht sich auf den Zeitraum 2024-2032.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Ausschreibung
Sprache: de
Abgabetermin: 1 Monat
Ort:

Bern

Zeit für Fragen: 3 Wochen, 3 Tage
Tags:
  • 90720000: Umweltschutz
Gruppen:
  • W: Abfall & Entsorgung
Untergruppen:
  • W: Abfall & Entsorgung
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)

Zeitplan

Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:

Datum Ereignis Kommentar
17. April 2024 Publikationsdatum
17. April 2024 Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab

Es werden keine Dokumente per Post an die Anbieter versandt.

Die Prüfung der Angebote erfolgt gemäss Art. 38 BöB. Eine Bereinigung der Angebote erfolgt ausschliesslich unter den Voraussetzungen und nach Massgabe von Art. 39 BöB sowie auf explizite Aufforderung der Vergabestelle hin.

6. Juni 2024 Ende Bestellung Ausschreibungsunterlagen
27. Mai 2024 Frist für Fragen

Falls sich beim Erstellen des Angebotes Fragen ergeben, können Sie diese anonymisiert ins Frageforum auf www.simap.ch stellen.

Zu spät eingereichte Fragen können nicht mehr beantwortet werden.
Die Anbieter werden per E-Mail informiert, sobald die Antworten auf www.simap.ch publiziert sind.

Es werden keine Fragen anderweitig bzw. ausserhalb des Frageforums entgegengenommen bzw. beantwortet.

6. Juni 2024 Abgabetermin 00:00

Das vollständige Angebot ist bis spätestens 06.06.2024 in 2-facher Ausführung (1-fach in Papierform und 1-fach in elektronischer Form auf USB-Stick unverschlüsselt) an die aufgeführte Adresse zuzustellen.

a) Bei Abgabe an der Warenannahme des BAFU (durch Anbieter oder Kurier): Die Abgabe hat bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BAFU zu erfolgen.

b) Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg mit Möglichkeit der Sendungsverfolgung einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel). Bei Versand mit WebStamp Frankatur liegt die Beweislast für die fristgerechte Eingabe beim Anbieter.

c) Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland: Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per E-Mail an aufgeführte Adresse zu senden.

Der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung sicherzustellen.

Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Anbieter zurückgesandt.

Es müssen sowohl die Papierform als auch die elektronische Form rechtzeitig eingereicht werden.

17. Juni 2024 Offertöffnung

Das vollständige Angebot ist bis spätestens 06.06.2024 in 2-facher Ausführung (1-fach in Papierform und 1-fach in elektronischer Form auf USB-Stick unverschlüsselt) an die aufgeführte Adresse zuzustellen.

a) Bei Abgabe an der Warenannahme des BAFU (durch Anbieter oder Kurier): Die Abgabe hat bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten der Warenannahme 08:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung des BAFU zu erfolgen.

b) Bei Einreichung auf dem Postweg: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg mit Möglichkeit der Sendungsverfolgung einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel). Bei Versand mit WebStamp Frankatur liegt die Beweislast für die fristgerechte Eingabe beim Anbieter.

c) Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland: Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Sie sind dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per E-Mail an aufgeführte Adresse zu senden.

Der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung sicherzustellen.

Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Anbieter zurückgesandt.

Es müssen sowohl die Papierform als auch die elektronische Form rechtzeitig eingereicht werden.

1. September 2024 Geplanter Projektstart
31. August 2032 Geplantes Projektende

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
30 PRICE ZK01 Preis
10 QUALITY ZK02 Fachkompetenz der Schlüsselpersonen
10 QUALITY ZK03 Fachkompetenz des Anbieters
10 QUALITY ZK04 Erfahrung und Referenzen des Anbieters
20 QUALITY ZK05 Qualitätsmanagement
20 COST ZK06 Organisation und Logistik

Zulassungsbedingungen

Bietergemeinschaften:

ist zugelassen. Nimmt der Anbieter als Bietergemeinschaft am Verfahren teil, muss er eine Unternehmung bezeichnen, welche die Federführung (Stellvertretung, Koordination) übernimmt. Der Anbieter führt alle Beteiligten mit den ihnen zugewiesenen Rollen auf.

Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom einem der Konsortialmitglieder zu erbringen.

Nur Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern sind zugelassen.

Eignungskriterien:

EK01 Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Anbieter verfügt über eine genügende wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit, um den Auftrag erfüllen zu können.

EK02 Erfahrung
Der Anbieter verfügt über genügend Erfahrung in Projekten, die mit dem vorliegenden Auftrag hinsichtlich Umfangs und Komplexität vergleichbar sind. Er weist diese Erfahrung anhand von 1 Referenz in den letzten 10 Jahren nach.

EK03 Personelle Ressourcen
Der Anbieter verfügt über die nötigen personellen Ressourcen, um den Auftrag wie im Pflichtenheft umschrieben, erfüllen zu können.

EK04 Ansprechpartner
Der Anbieter verfügt über einen Ansprechpartner (Projektleiter PL / Stellvertreter), welcher bei der Eskalation von Problemen des Auftrags zuständig ist und den Entscheid herbeiführen kann.

EK05 Sprachkenntnisse der Schlüsselpersonen
Der Anbieter ist bereit, Schlüsselpersonen einzusetzen, die in Deutsch oder Französisch (mündlich und schriftlich) kommunizieren und die Projektergebnisse und Dokumentationen in Deutsch oder Französisch erstellen und abliefern können.

EK06 Ersatz von Mitarbeitenden
Der Anbieter ist bereit, eingesetzte Mitarbeitende bei Vorliegen wichtiger Gründe wie folgt zu ersetzen:
Die Leistung und der Einsatz der vom Anbieter zur Verfügung gestellten Personen werden durch den Auftraggeber beurteilt. Wird dabei eine Diskrepanz zu den Anforderungen und Kriterien gemäss Pflichtenheft und Anhängen festgestellt, hat der Anbieter diesbezüglich Stellung zu nehmen. Anschliessend entscheidet der Auftraggeber, ob der Anbieter verpflichtet wird, die betreffenden Personen innert 14 Tagen durch Personal zu ersetzen, welches den Anforderungen genügt.
Im Rahmen der Auftragserfüllung können auch andere wichtige Gründe für den Ersatz von Personal auftreten wie negative Personensicherheitsprüfung des Bundes, Kündigung, längerer Urlaub, Unfall, Krankheit etc. Der Anbieter ist jeweils für den Ersatz durch eine gleich qualifizierte Person verantwortlich. Das Engagement in anderen Projekten des Auftragnehmers gilt dabei nicht als wichtiger Grund.

EK07 Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) für Dienstleistungsaufträge (Ausgabe September 2016, Stand Januar 2024)
Für das vorliegende Geschäft gilt die oben aufgelistete AGB gemäss Anhang Nr. 4 des Pflichtenhefts. Anbieter, die darüber hinaus Änderungen (Ergänzungen/Anpassungen) anbringen, werden vom Verfahren ausgeschlossen.

Internet-Link:
https://www.bkb.admin.ch/bkb/de/home/themen/agb.html

EK08 Akzeptanz des Vertragsentwurfs
Der Anbieter ist bereit, den Vertragsentwurf in Anhang 5 des Pflichtenhefts vorbehaltlos zu akzeptieren.

EK09 Qualitätsmanagementsystem
Nachweis, dass der Anbieter und allfällige Sublieferanten über ein eingeführtes und regelmässig überprüftes internes Qualitätsmanagementsystem verfügen oder über ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend dem Standard ISO /IEC 17025 oder gleichwertig.

EK10 Sitzungsort
Bereitschaft, den Standort der Auftraggeberin als Sitzungsort zu akzeptieren (Bundesamt für Umwelt, BAFU, CH-3003 Bern).

EK11 Überlassen von Nutzungs- und Urheberrechten
Alle Urheberrechte an den im Rahmen des Mandats entwickelten und produzierten Produkten gehören dem BAFU. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeitsrechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht übertragbar sind.

EK12 Datenaustausch
Alle projektspezifisch erarbeiteten Dokumente und Pläne sind der Auftraggeberin im Quellcode zur eigenen Verwendung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, der Auftraggeberin die ordnungsgemäss erstellten Daten kostenlos abzugeben.
Das uneingeschränkte Copyright geht dabei an die Auftraggeberin über.
Die Schlussrechnung wird erst zur Zahlung fällig, wenn der Beauftragte dem Auftraggeber die verlangten Daten sowie die weiteren Dokumentationen sowohl in elektronischer als auch in Papierform abgegeben hat.

EK13 Transport
Der Transport darf 3 Werktage nicht überschreiten. Die ökologischen Standards des BAFU sind einzuhalten. Aus Klimaschutzgründen wird kein Transport der Proben per Flugzeug akzeptiert.

Geforderte Nachweise:

siehe Unterlagen

Zusätzliche Informationen

Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bundes (AGB) für Dienstleistungsaufträge (Ausgabe September 2016, Stand Januar 2024)

Internet-Link:
https://www.bkb.admin.ch/bkb/de/home/themen/agb.html

Nachverhandlungen:

Es findet keine Begehung statt.

Grundsätzliche Anforderungen:

Die Auftraggeberin vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten.

Sonstige Angaben:

Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite.

Der Auftraggeber behält sich vor, zugeschlagene Leistungen auch zugunsten weiterer Bedarfsstellen innerhalb der Bundesverwaltung erbringen zu lassen sowie, die als Optionen definierten Leistungen ganz, teilweise oder gar nicht zu beziehen.

Die Erarbeitung der Angebote wird nicht vergütet. Die Angebotsunterlagen werden nicht zurückgegeben. Die Öffnung der Angebote ist nicht öffentlich.

Bei Abweichungen zwischen dem deutschen und französischen Text ist die deutsche Version die massgebliche.

Die das Beschaffungsverfahren unterstützende Firma (Amberg Engineering AG, 8105 Regensdorf-Watt) ist aufgrund ihrer Vorbefassung von der Teilnahme an der Submission ausgeschlossen.

Offizielles Publikationsorgan:

www.simap.ch

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.


Kontakt

Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Hydrologie, Sektion Hydrologische Grundlagen Gewässerzustand, CH-3003 Bern
Worblentalstrasse 68, Ittigen
3003 Bern
Telefon: +41 58 462 93 11
E-Mail-Adresse:  
feststoffmessnetz@bafu.admin.ch