Zuschlag 1368951: 2022/KEK/061 Prüferressourcen Sicherungsanlagen und Zugbeeinflussung
Publiziert am: 2. November 2023
Schweizerische Bundesbahnen SBB Konzerneinkauf Dienstleistungen
Los 1 Los 2 Los 3
Alle anbietenden Firmen erhalten den Zuschlag. Für die Kandidatensuche während der Vertragslaufzeit wird ein Minitender-Verfahren
durchgeführt. Die Rangierung der Zuschlagsempfänger im Rahmen der Submission ist nicht relevant.
Von 9 anbietenden Firmen haben 7 Firmen einen Zuschlag erhalten. Die fehlenden System-/Reglementkenntnisse
haben zum Ausschluss von 2 Firmen geführt. Für die Kandidatensuche während der Vertragslaufzeit wird ein Minitender-Verfahren
durchgeführt. Die Rangierung der Zuschlagsempfänger im Rahmen der Submission ist nicht relevant.
Von 5 anbietenden Firmen haben 3 Firmen einen Zuschlag erhalten. Die fehlenden System-/Reglementkenntnisse
haben zum Ausschluss von 2 Firmen geführt. Für die Kandidatensuche während der Vertragslaufzeit wird ein Minitender-Verfahren
durchgeführt. Die Rangierung der Zuschlagsempfänger im Rahmen der Submission ist nicht relevant.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
01.11.2023
20
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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✘ Tool-unterstützt von A bis Z, IT-Beschaffung via Einladungsverfahren,
öffentliche Ausschreibung oder Präqualifikationsverfahren
✘ einzigartiger Anforderungsdatenbank und Pflichtenheftsammlung
✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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