Zuschlag 1359721: Betriebskontrollen Pflanzenpass und Vermehrungsmaterialanerkennung

Publiziert am: 22. September 2023

Bundesamt für Landwirtschaft

Der Anbieter hat alle Musskriterien (Eignungskriterien) erfüllt.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 77000000: Dienstleistungen in Landwirtschaft, Forstwirtschft, Gartenbau, Aquakultur und Bienenzucht
Gruppen:
  • nicht spezifiziert
Untergruppen:
  • nicht spezifiziert
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Lots :
  • Lot 1:

    Pflanzenpass-Betriebskontrollen bezgl. sämtlicher pflanzenpasspflichtiger Ware (ausser Kartoffeln, vgl. Los Nr. 2)

Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
30 1 Gesamtpreis
7.5 2 Ausbildung des Chefkontrolleurs
7.5 3 Erfahrung des für diesen Auftrag eingesetzten Chefkontrolleurs
7.5 4 Fachkenntnisse des Chefkontrolleurs
12.5 5 Erfahrung des für diesen Auftrag eingesetzten Leiters Backoffice
30 6 Effiziente Organisation
5 7 Sprachkenntnisse des Backoffice

Berücksichtigte Anbieter

SKSH AG - Schweizerisches Kompetenzzentrum für Sicherheit mit Holz, Bern
CHF 11,015,550 exkl. MwSt.

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: simap.ch
Ausschreibung vom: 08.03.2023
Titel:
Evaluationsdauer: 170 Tage

Datum des Zuschlags:

25.08.2023


Anzahl Angebote:

1


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

Bundesamt für Landwirtschaft
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
DE
Telefon: +41584653528
E-Mail-Adresse:  
vertragsmanagement@blw.admin.ch