Zuschlag 1318105: VSA - 00.0102.PZ / 39D105B8E
Publiziert am: 13. März 2023
Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Wasser, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c BöB erhält der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA). Der VSA kann aufgrund seines breiten Know-Hows alle geforderten Leistungen aus einer Hand bieten. Er besitzt als einziger Anbieter Fachwissen in den Bereichen kommunale und industrielle Abwasserreinigung (Analytik, Verfahrenstechnik mit einem Fokus auf die Verfahren zur Elimination von Stickstoff und Mikroverunreinigungen, Stoffflussanalysen und Vollzugspraxis) und Wasserqualität (Gewässerbelastung durch Pestizide, Beurteilung der chemischen und biologischen Wasserqualität) und verfügt gleichzeitig über das nötige nationale und internationale Netzwerk. Da er keine privatwirtschaftlichen Interessen verfolgt, kann er die verschiedenen Stakeholder-Interessen ohne Rücksicht auf finanzielle Folgen fachlich objektiv berücksichtigen. Dank seiner fachlichen Objektivität geniesst er die Glaubwürdigkeit und das Vertrauen der Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter aus den Kantonen, der Wissenschaft, des Gewerbes sowie des BAFU. Ein Anbieterwechsel wäre mit unangemessenen Kosten, zeitlichen Verzögerungen und vor allem Risiken von Qualitätseinbussen bei den benötigten Arbeiten für die Bundesverwaltung verbunden.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
02.03.2023
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
Vorbehalten bleiben die Beschaffungsreife des Projektes sowie die Verfügbarkeit der Kredite.
Der Auftraggeber behält sich vor, zugeschlagene Leistungen auch zugunsten weiterer Bedarfsstellen innerhalb der Bundesverwaltung erbringen zu lassen.
Bei Abweichungen zwischen dem deutschen und französischen Text ist die deutsche Version die massgebliche.
Monbijoustrasse 40
3003 Bern
Telefon: +41 58 463 17 15
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(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
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inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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