Ausschreibung 1373469: Seetaler – Beschaffung von Triebzügen für den Regionalverkehr
Publiziert am: 2. November 2023
Schweizerische Bundesbahnen SBB
Die SBB AG plant eine Beschaffung von 10 einstöckigen Regionalverkehr-Triebzügen für die Strecke Luzern–Hochdorf–Lenzburg (Beschaffungsprojekt «Seetaler»). Einschränkungen bei der Streckeninfrastruktur erfordern die Beschaffung eines spezifischen Fahrzeuges (u.a. Fahrzeug mit schmalem Wagenkasten und mindestens einem Zustieg ab Bahnsteighöhe 350 mm über Schienenoberkante).
Weitergehende Informationen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | 1 Monat |
Ort: | |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
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2. November 2023 | Publikationsdatum | |
None | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | Nach Anmeldung auf der SIMAP Plattform werden die Ausschreibungsunterlagen interessierten Rollmaterialherstellern auf elektronischem Weg unverzüglich zugestellt. Sprache der Ausschreibungsunterlagen: Deutsch |
30. November 2023 | Frist für Fragen | Es gibt insgesamt drei Fragerunden (siehe Termine/ Eckdaten, Anhang A zur SIMAP-Publikation, Ziffer 6.4). Fragen sind in anonymisierter und schriftlicher Form an beschaffung.seetaler@sbb.ch zu stellen. Zu spät eingereichte Fragen können jeweils nicht mehr beantwortet werden. |
30. Mai 2024 | Abgabetermin 16:00 | a) Bei Abgabe am Empfang der SBB AG (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens bis am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten des Empfangs (Mo. bis Fr. 07.00 Uhr bis 17.30 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung zu erfolgen. b) Bei Einreichung auf dem Postweg an die Adresse des Auftraggebers unter Ziffer 1.2: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel). Der Anbieter ist verpflichtet, die Tracking-Nummer bis spätestens am Abgabetermin per E-Mail (beschaffung.seetaler@sbb.ch) an den Auftraggeber zu senden. c) Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland: Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Der Anbieter ist dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per E-Mail (beschaffung.seetaler@sbb.ch) an den Auftraggeber zu senden. Der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung sicherzustellen. Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurückgesandt. |
31. Mai 2024 | Offertöffnung | a) Bei Abgabe am Empfang der SBB AG (durch Anbieter selbst oder Kurier): Die Abgabe hat spätestens bis am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten des Empfangs (Mo. bis Fr. 07.00 Uhr bis 17.30 Uhr) gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung zu erfolgen. b) Bei Einreichung auf dem Postweg an die Adresse des Auftraggebers unter Ziffer 1.2: Massgeblich für die Fristwahrung ist der Poststempel oder Strichcodebeleg einer schweizerischen oder staatlich anerkannten ausländischen Poststelle (Firmenfrankaturen gelten nicht als Poststempel). Der Anbieter ist verpflichtet, die Tracking-Nummer bis spätestens am Abgabetermin per E-Mail (beschaffung.seetaler@sbb.ch) an den Auftraggeber zu senden. c) Bei Übergabe des Angebotes an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz im Ausland: Ausländische Anbieter können ihr Angebot bis spätestens am oben erwähnten Abgabetermin, noch während den Öffnungszeiten gegen Ausstellung einer Empfangsbestätigung einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz in ihrem Land übergeben. Der Anbieter ist dabei verpflichtet, die Empfangsbestätigung der entsprechenden Vertretung bis spätestens am Abgabetermin per E-Mail (beschaffung.seetaler@sbb.ch) an den Auftraggeber zu senden. Der Anbieter hat in jedem Fall den Beweis für die Rechtzeitigkeit der Angebotseinreichung sicherzustellen. Zu spät eingereichte Angebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Sie werden an den Absender zurückgesandt. |
17. Februar 2025 | Geplanter Projektstart | |
17. Februar 2033 | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|
Zulassungsbedingungen
Nicht zugelassen.
Gemäss Angaben im Anhang A zur SIMAP Publikation.
Gemäss Angaben im Anhang A zur SIMAP Publikation.
Zusätzliche Informationen
keine
Gemäss Angaben in den Ausschreibungsunterlagen.
Es findet keine Begehung statt.
Die SBB AG vergibt diesen Auftrag nur an Anbieter, welche die in den Ausschreibungsunterlagen und der Gesetzgebung festgelegten Teilnahmebedingungen einhalten. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit, des Umweltrechts und das wettbewerbskonforme und korruptionsfreie Verhalten
Die Anbieter sind aufgefordert, von Beginn an ihr bestes Angebot einzureichen. Allfällige Kommentierungen der Ausschreibungsunterlagen durch den Anbieter dürfen nicht im Sinne deren Annahme durch die SBB AG in die Preisofferte inkludiert werden.
Die Bereinigung wird im Einklang mit Art. 39 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) durchgeführt.
Durch den Zuschlag entsteht kein Anspruch auf Vertragsabschluss. Vorbehalten bleiben in jedem Fall die Genehmigung und die Beschaffungsreife des Projektes, die Kreditgenehmigung und die Zustimmung der zuständigen Organe der SBB AG.
Die Angebote und die damit eingereichten Unterlagen werden vertraulich behandelt. Weitergehende Informationen ergeben sich aus den beiliegenden Ausschreibungsunterlagen, insbesondere aus Anhang A zur SIMAP-Publikation.
www.simap.ch
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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(Immobilien und Vermögensverwaltungen)
✘ Begleitung bei der Einführung
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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