Zuschlag 1359849: 1373_Triebfahrzeugführer

Publiziert am: 31. August 2023

BLS Netz AG

Die Zuschläge je Los erhielten die wirtschaftlich vorteilhaftesten Angebote in entsprechender Reihenfolge. Als
solche gelten diejenigen, welche bei der Bewertung der Zuschlagskriterien die höchsten Punktzahlen erreichten.


Auftraggeber: Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79611000: Arbeitsvermittlungsdienste
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Lots :
  • Lot 2:

    Triebfahrzeugführer - Langzeitverleih / Kurzzeitverleih
    Region Oberland
    Los 2.1 und 2.2

Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
60% Gesamte Wirtschaftilichkeit
40% Nachhaltigkeit

Berücksichtigte Anbieter

C. Vanoli AG, Bauunternehmung, Immensee
CHF 806,761 exkl. MwSt., Zuschlag Los 2.1 und 2.2 (263,5 Stunden - Rang 2)

Galli Beat Zugförderung GmbH, Bigenthal
CHF 1.0 exkl. MwSt., Zuschlag für Los 2.1 und 2.2 (Leervertrag - Rang 3)

Sersa Group AG (Schweiz), Lyss
CHF 720,311 exkl. MwSt., Zuschlag für Los 2.1 und 2.2 (1'068 Stunden - Rang 1)

WEBER AG Gleis- und Tiefbau, Muttenz
CHF 1.0 exkl. MwSt., Zuschlag für Los 2.1 und 2.2 (Leervertrag - Rang 4)

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: Simap
Ausschreibung vom: 27.06.2023
Titel:
Evaluationsdauer: 65 Tage

Datum des Zuschlags:

31.08.2023


Anzahl Angebote:

4


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

-


Kontakt

BLS Netz AG
Genfergasse 11
3001 Bern
Telefon: 0583272727
E-Mail-Adresse:  
olivia.ocran@bls.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1359849 1373_Triebfahrzeugführer