Ausschreibung 1108875: 410467_Hebegeräte
Publiziert am: 29. November 2019
Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG
Der vorhandene Kran bzw. die vorhandene Hubarbeitsbühne der Matterhorn Gotthard Infrastruktur AG (MGI), welche zur Instandhaltung der Infrastruktur verwendet werden, entsprechen nicht mehr den aktuellen Anforderungen und Sicherheitsstandards. Zusätzlich erfüllen die jeweiligen Antriebsstationen die gültigen Vorschriften der Luftreinhalteverordnung (Einsatz auf Untertagbaustellen in Tunnels) nicht mehr.
Deshalb soll die Krananlage des X 4942s und die Hubarbeitsbühne des X 4945s sollen ersetzt werden. Ausserdem besteht der Bedarf für eine zweite Hubarbeitsbühne sowie optional einer weiteren Krananlage.
Die MGI beabsichtigt die Beschaffung von drei, optional +1 Hebegeräten, welche sowohl als Kran wie auch als Hubarbeitsbühnen verwendet werden können. Weiter ist der Einsatz mit Anbaugeräten vorzusehen. Die Geräte werden auf bereits vorhandenen, von der MGI zur Verfügung gestellten Flachwagen aufgebaut.
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: | |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
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Gruppen: |
|
Untergruppen: |
|
Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
---|---|---|
29. November 2019 | Publikationsdatum | |
2. Dezember 2019 | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
17. Dezember 2019 | Ende Bestellung Ausschreibungsunterlagen | |
31. Januar 2020 | Frist für Fragen | Fragen zur Ausschreibung werden ausschliesslich über Simap bearbeitet. |
21. Februar 2020 | Abgabetermin 00:00 | None |
26. Februar 2020 | Offertöffnung | None |
None | Geplanter Projektstart | |
None | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
---|---|
50% | Preis |
40% | Technische Anforderungen |
10% | Kommerzielle Anforderungen |
Zulassungsbedingungen
zugelassen
EK 1.1: Fachkompetenz und Erfahrung in der Projektierung, Konstruktion, Herstellung und in der erfolgreichen betriebsbereiten Lieferung von Hebegeräten in einer ähnlichen Grössenordnung oder vergleichbaren Projekt.
EK 1.2: Erfahrung im Zulassungsverfahren (z.B. Zulassungsverfahren mit dem Bundesamt für Verkehr BAV)
EK 2.1: Bescheinigung für ein unternehmensbezogenes Qualitätsmanagementsystem
EK 2.2: Ausreichende technische Ressourcen, qualifizierte personelle Kapazität und Fertigungskapazität
EK 2.3: Sicherstellung der Betriebsbetreuung.
EK 1.1: Zwei Projektreferenzen der letzten 5 Jahre mit Angabe der Kontakt- und Ansprechperson sowie des Projektleiters.
EK 1.2: Zwei Projektreferenzen der letzten 5 Jahre mit Angabe der Kontakt- und Ansprechperson sowie des Projektleiters.
EK 2.1: unternehmensbezogenes Qualitätsmanagementsystem
EK 2.2: Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der eingesetzten Schlüsselpersonen, mit Aufzeigen des Ressourceneinsatz über die Bauzeit
EK 2.3: Angabe Servicevertretung vor Ort oder Sicherstellung des Service vor Ort mit Aufzeigen der Interventionszeiten, damit eine Intervention innerhalb 24 Stunden gewährleistet werden kann.
Zusätzliche Informationen
keine
Es werden keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Anbieterinnen akzeptiert.
bleiben vorbehalten.
Es werden keine Abgebotsrunden durchgeführt.
Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbieterinnen und Anbieter, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
Es wird eine obligatorische Begehung am 17.12.2019 durchgeführt.
Gegen diese Publikation kann gemäss Art. 30 BöB innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Publikation und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
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