Zuschlag 1236517: (21185) 750 Kampagne «BERUFSBILDUNGPLUS.CH 2022 – 2024»

Publiziert am: 21. Dezember 2021

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Berufs- und Weiterbildung

Den Zuschlag erhält die Firma cR Kommunikation AG, da ihr Angebot insbesondere hinsichtlich Team / Schlüsselpersonen (ZK04) und speziell in Bezug auf die Präsentation und die Überzeugungskraft besser abschneidet als die anderen Angebote. Zudem hat das Angebot von cR Kommunikation AG die Budgetkriterien ebenfalls besser erfüllt als die anderen Angebote (ZK03).


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 80000000: Allgemeine und berufliche Bildung
  • 79341400: Werbekampagnen
  • 79416000: Öffentlichkeitsarbeit
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: selective
Vorangehende Publikation:
Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
3250 Punkte ZK01 Kampagne: Strategischer Ansatz
2750 Punkte ZK02 Kampagne: Kreation / Idee / Umsetzung
2250 Punkte ZK03 Budget
1750 Punkte ZK04 Team / Schlüsselpersonen

Berücksichtigte Anbieter

cR Kommunikation AG, Zürich
CHF 3,770,000

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: www.simap.ch
Ausschreibung vom: 05.08.2021
Titel:
Evaluationsdauer: 133 Tage

Datum des Zuschlags:

16.12.2021


Anzahl Angebote:

3


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

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Kontakt

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Berufs- und Weiterbildung
Fellerstrasse 21
3003 Bern
Telefon: +41 58 462 39 59
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch

Link und Bestellung Unterlagen auf simap : 1236517 (21185) 750 Kampagne «BERUFSBILDUNGPLUS.CH 2022 – 2024»