Ausschreibung 1385205: SWISSTOF DOUBLE NEUTRON CHOPPER SYSTEM
Publiziert am: 19. Dezember 2023
Paul-Scherrer-Institut (PSI)
Das Chopper-System wird verwendet, um aus dem kontinuierlichen Strahl an den Instrumenten ICON, NEUTRA und BOA einen gepulsten Neutronenstrahl zu erzeugen, um wellenlängenaufgelöste Neutronenbildgebungsmessungen basierend auf der Flugzeitmethode (ToF) durchzuführen. Zu diesem Zweck wird das Chopper-System in Kombination mit einem Detektorsystem eingesetzt, das nicht Teil der vorliegenden Ausschreibung ist. Das Chopper-System wird nicht fest in ein Instrument eingebaut, sondern entsprechend dem experimentellen Messprogramm in das gewünschte Instrument ein- und ausgebaut. Mehr Details in der Anforderungs-Spezifikation PSI-BP54-001 Rev. 1.0
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Ausschreibung |
Sprache: | de |
Abgabetermin: | abgelaufen |
Ort: | |
Zeit für Fragen: | abgelaufen |
Tags: |
|
Gruppen: |
|
Untergruppen: |
|
Zeitplan
Folgender Zeitplan wurde aus den simap-Publikationsdaten erstellt:
Datum | Ereignis | Kommentar |
---|---|---|
19. Dezember 2023 | Publikationsdatum | |
None | Ausschreibungsunterlagen verfügbar ab | None |
1. Februar 2024 | Frist für Fragen | None |
20. Februar 2024 | Abgabetermin 16:00 | 2 Exemplare in Papierform, 2 Exemplare in digitaler Form (USB-Stick). Angeliefert Villigen PSI. Der Anbieter ist explizit verantwortlich für die exakte Übereinstimmung der Papierexemplare und elektronischen Exemplare. Bei Widersprüchen zwischen dem Papierexemplar und dem elektronischen Exemplar gilt die folgende Reihenfolge: Alternative: |
21. Februar 2024 | Offertöffnung | 2 Exemplare in Papierform, 2 Exemplare in digitaler Form (USB-Stick). Angeliefert Villigen PSI. Der Anbieter ist explizit verantwortlich für die exakte Übereinstimmung der Papierexemplare und elektronischen Exemplare. Bei Widersprüchen zwischen dem Papierexemplar und dem elektronischen Exemplar gilt die folgende Reihenfolge: Alternative: |
None | Geplanter Projektstart | |
None | Geplantes Projektende |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium | |
---|---|---|
30 | PRICE | Preis Gewichtung siehe Spezifikation PSI-BP54-001 Rev. 1.0 |
50 | QUALITY | Übereinstimmung mit dem Kapitel 3 der Spezifikation PSI-BP54-001 Rev. 1.0 |
20 | QUALITY | Übereinstimmung der Kapitel 1,Übereinstimmung der Kapitel 1,2,4 und 5 der Spezifikationen PSI-BP54-001 Rev. 1.0 |
Zulassungsbedingungen
nicht zugelassen
siehe Unterlagen
siehe Unterlagen
Zusätzliche Informationen
keine
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bundes vom September
2016, Stand Januar 2021.
AGB's von Lieferanten sind ausdrücklich wegbedungen.
Die Auftraggeberin vergibt öffentliche Aufträge für Leistungen in der Schweiz nur an Anbieterinnen und Anbieter,
welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
sowie die Lohngleichheit für Mann und Frau gewährleisten.
INTEGRITÄTSKLAUSEL
Die Anbieterin und die Auftraggeberin verpflichten sich, alle erforderlichen Massnahmen zur Vermeidung von
Korruption zu ergreifen, so dass insbesondere keine Zuwendungen oder andere Vorteile angeboten oder angenommen werden.
Bei Missachtung der Integritätsklausel hat die Anbieterin der Auftraggeberin eine Konventionalstrafe zu bezahlen.
Diese beträgt 10 % der Vertragssumme, mindestens CHF 3'000.- pro Verstoss.
Die Anbieterin nimmt zur Kenntnis, dass ein Verstoss gegen die Integritätsklausel in der Regel zur Aufhebung des
Zuschlags sowie zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen durch die Auftraggeberin führt.
Der Anbieter muss die Akzeptanz der Geschäftsbedingungen (4.2) und der Verfahrensgrundsätze (4.4) schriftlich bestätigen.
www.simap.ch
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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