Zuschlag 1319357: Beschaffung einer Elektronenstrahlmikrosonde (EPMA)
Publiziert am: 28. Februar 2023
Universität Bern
Gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB), beabsichtigt die Universität Bern, Institut für Geologie, die Beschaffung einer Elektronenstrahlmikrosonde (EPMA) ergänzt mit einem zusätzlichen «Soft X-ray detector» (=SXES), angeboten durch die Firma JEOL (Germany) GmbH, DE-85356 Freising, freihändig zu vergeben.
Einzig dieses Gerät bietet die Möglichkeiten zur Bestimmung von Neben-/Spurenelementen, der Oxidationsstufe von Übergangsmetallen und der Analyse leichter Elemente wie C, N, F, O oder S (spektroskopischer Ansatz der Elektronenmikroskopie).
Die EPMA ermöglicht einen einstellbaren Probenstrom von pA zu µA mit der dazu notwendigen verstellbaren Beschleunigungsspannung von 0.2-30 kV. Die EPMA ist im Weiteren mit BSE und SE Detektoren und einem leistungsfähigen EDS System ausgerüstet. Für die Analyse von leichten Elementen, sowie zur Bestimmung der Oxidationsstufe von Übergangsmetallen, insbesondere Eisen, ist ein Soft X-ray detector (SXES-ER) im niedrigen Energiebereich von 100-2300 eV, welcher an die EPMA angebaut werden soll, zwingend notwendig. Diese vorliegende Kombination von EPMA inklusive entsprechender Spektrometrie und SXES-ER kann einzig von der Firma JEOL angeboten werden. Aus den genannten Gründen kommt daher einzig die Firma JEOL (Germany) GmbH, DE-85356 Freising als Auftragnehmerin in Frage.
Auftraggeber: | Kanton |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
24.02.2023
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Dieser Entscheid zur freihändigen Vergabe kann innert 20 Tagen seit der Publikation auf www.simap.ch mit Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Rechtsdienst, Sulgeneckstr. 70, 3005 Bern angefochten werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Diese Publikation und greifbare Beweismittel sind beizulegen.
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