Abbruch 1280737: Oberflächen-Multifunktionsschnelltest und FUD-Speicheltest
Publiziert am: 19. August 2022
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Lieferung von Drogentests in zwei Losen:
Los 1 Speicheltests für den Nachweis „Fahren unter Drogeneinfluss (FUD)“.
Los 2 Oberflächen-Multifunktionsschnelltests (OMFT) für den Nachweis von Betäubungsmittel.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Abbruch |
Sprache: | de |
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Eignung, Zuschlag, Bedingungen
- Kein Anforderungsgerechtes Angebot ist eingegangen.
- Wesentliche Änderungen im Projekt
Abbruch der Ausschreibung. Der Abbruch erfolgt gestützt auf Art. 43 abs. 1 BöB und zwar nach Buchstaben b und f. Denn kein Angebot erfüllte die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen (Buchstabe b). Als Folge davon wurde auch klar, dass auch eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde, was als den Abbruch zusätzlich nach Buchstabe f rechtfertigt. Aktuell ist eine Neuausschreibung der angepassten Leistung vorgesehen.
Abbruch der Ausschreibung. Der Abbruch erfolgt gestützt auf Art. 43 abs. 1 BöB und zwar nach Buchstaben b und f. Denn kein Angebot erfüllte die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen (Buchstabe b). Als Folge davon wurde auch klar, dass auch eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistung erforderlich wurde, was als den Abbruch zusätzlich nach Buchstabe f rechtfertigt. Aktuell ist eine Neuausschreibung der angepassten Leistung vorgesehen.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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3003 Bern
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inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
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