Zuschlag 1270879: Beschaffung Single Quadropole-Massenspektrometer
Publiziert am: 23. Juni 2022
Lehrverband Genie/Rettung/ABC / armasuisse
Der Lehrverband Genie/Rettung/ABC arbeitet intensiv mit dem Labor Spiez zusammen. Die Ausbildung im KompZen ABC (militärische Seite) soll demnach die AdA’s befähigen, im Ereignisfall die zivilen Spezialisten im Labor Spiez (zivile Seite) zu unterstützen. Daher ist es notwendig auf dem gleichen Typ (GCMS, Software, Datenbanken) zu schulen,
auf denen dann auch die Messungen stattfinden. Die Systeme von Agilent für das KompZen ABC werden identisch konfiguriert, wie die Systeme im Labor Spiez, damit wir im Bedarfsfall zusammen mit dem Labor Spiez eine Redundanz an GCMS Systemen haben. Es ist auch vorgesehen die GCMS Systeme zur Datenauswertung an das - 3/5 IMS ID/Vers. 36409/03 Rechnersystem des LS anzubinden. Dies ist auf Agilent ausgelegt. Das ermöglicht auch die vorhandenen Kompetenzen (Systemspezialisten
LS), welche auf Platz verfügbar sind, optimal zu nutzen. Bei einem Wechsel des Systemanbieters und der Auswertesoftware ist dies nicht möglich. Ein Austausch der Daten und ein Schnittstellenfreies Arbeiten sind im Ernstfall nicht gewährleistet. Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ergänzung oder Erweiterung
bereits erbrachter Leistungen ist aus technischen Gründen nicht möglich.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. e BöB erhält die Firma Agilent Schweiz.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
03.06.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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