Zuschlag 1263603: Sequenzierautomat
Publiziert am: 18. Mai 2022
Agroscope / armasuisse
Die Gruppe Molekulare Diagnostik geregelte Pflanzen-Schadorganismen verfügt über zwei SeqStudios (4-Kapillarengeräte). Bisher werden für 24 Proben 24 Stunden benötigt (ohne Manipulationen). Ein neues Gerät mit 24 Kapillaren ermöglicht die Analyse von 24 Proben innerhalb von 4 Stunden, da Resultate innerhalb von 24- 48 Stunden vorliegen müssen, da blockierte Ware nicht lange gelagert werden kann. Ferner bedingen die Sequenz-Analysen die Verwendung der kompatiblen Chemie: Applied Biosystems «BigDye® chemistries, kits and reagents» auf allen vorhandenen Geräten. Die Entwicklung und Validierung sämtlicher etablierten Analyseverfahren der Arbeitsgruppe basieren auf dieser Chemie.
Alle im Einsatz stehenden Geräte (Applied Biosystems) sind von Thermo Fisher. Ein «Chemie-Wechsel» würde sehr viel Zeit für die Neuentwicklung und Validierung bestehender Analyseverfahren erfordern. Die Qualität der Diagnostik könnte beeinträchtigt werden und somit auch die zeitnahe Durchführung von Vollzugsaufgaben. Die Komptabilität mit den bestehenden Systemen «BigDye® chemistries, kits and reagents» ist daher zwingend. Gemäss den Marktabklärungen kann ausser Thermo Fisher kein anderer Anbieter ein System mit 24 Kapillaren anbieten.
Den Zuschlag gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. c BöB erhält die Firma Thermo Fisher Diagnostics AG.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
12.05.2022
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Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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