Zuschlag 1256143: SZCT2022
Publiziert am: 11. April 2022
Spital Zofingen AG
Begründung: Die Beschaffung erfolgt im freihändigen Verfahren, gemäss der "Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)", des Kantons Aargau, Art. 21, Absatz 2, lit. c „aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.“
Die räumliche, haus- und energietechnische Situation am künftigen Standort des Computertomographen verunmöglicht es, mit vertretbarem Aufwand (Relation der Kosten zwischen CT und baulichen Massnahmen, grundsätzliche Machbarkeit), die infrastrukturellen Voraussetzungen für den Betrieb eines Luftgekühlten CT zu schaffen. Die Voraussetzungen (Kühlwasserkreislauf mit genügend freier Kapazität) für den Betrieb eines wassergekühlten Systems sind dagegen gegeben; die dabei anfallenden Kosten sind im Vergleich zu den Kosten für den CT marginal.
Auf dem Markt werden heute ausschliesslich von der Firma Siemens wassergekühlte Computertomographen in der für die Spital Zofingen AG geforderten Leistungsklasse angeboten.
Auftraggeber: | Träger kantonaler Aufgaben |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | freihändig |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
01.04.2022
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1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen seit der Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Eine Kopie der angefochtenen Ausschreibung ist der Beschwerdeschrift beizulegen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
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Mühlethalstrasse 27
4800 Zofingen
Telefon: 062 746 57 01
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