Abbruch 1245877: 2021/KEK/033_Sanitätsmaterial
Publiziert am: 17. Februar 2022
Schweizerische Bundesbahnen SBB
Die SBB schreibt für 5 Jahre Sanitätsmaterial aus. Das Sanitätsmaterial wird in der ganzen Schweiz im Personenverkehr, Industriewerken, Serviceanlagen sowie Bürogebäuden verwendet und soll eine Erstversorgung bei Unfällen wie z.B. Schnittverletzungen, Quetschungen, Prellungen, Verbrennungen sowie bei medizinischen Notfällen sicherstellen. Vom Lieferumfang abzugrenzen bzw. auszuschliessen sind Medikamente und Defibrillatoren.
Die untenstehende Aufzählung bildet einen Teil, der zu liefernden Produkte im Bereich Sanitätsmaterial ab. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.
-Erste – Hilfe - Apotheken (Bordapotheke)
-Augenduschen
-Beatmung
-Pflege
-Kühlende Produkte
-Pflastersortiment
-Verbandsmaterial
-Spray
-Tragebahre
Auftraggeber: | Dezentrale Bundesverwaltung / öffentlich rechtliche Organisationen |
Kategorie: | Abbruch |
Sprache: | de |
Tags: |
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Eignung, Zuschlag, Bedingungen
- Wesentliche Änderungen im Projekt
Art. 43 Abs. 1 f BöB
Die SBB wird das Beschaffungsvorhaben in rund einem Monat erneut publizieren und die Produkte herstellerneutral definieren.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
Hilfikerstrasse 3
3000 Bern 65
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✘ Schwerpunkt Gemeinden und Schulen sowie ausgewählte KMU-Segmente
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✘ Begleitung bei der Einführung
inkl. Erstellung ISDS-Konzept, Controlling, Governance
✘ Verkürzung der Angebotsfrist gem. Art. 46 Abs. 2 lit. a BöB durch elektronische Veröffentlichung und
Entgegennahme von Angebote auf elektronischem Weg
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