Zuschlag 1380747: (23177) 104 Übersetzungsdienstleistungen Englisch für die BK

Publiziert am: 4. Dezember 2023

Bundeskanzlei BK

Den Zuschlag erhalten die nachfolgenden Firmen:
- Apostroph Bern AG (2 Zuschläge)
- Extran SA
Sie überzeugten insbesondere in Hinblick auf die fachliche Qualifikation, die Qualität der Übersetzungen, sowie durch den guten Preis.


Auftraggeber: Bund (Zentrale Bundesverwaltung)
Kategorie: Zuschlag
Sprache: de
Tags:
  • 79530000: Übersetzungsdienste
Gruppen:
  • C: Consulting
Untergruppen:
  • C-C: Consulting
(gemäss Klassifizierung it-beschaffung.ch)
Vergabe: offenes Verfahren
Vorangehende Publikation:
Lots :
  • Lot 1:

    Übersetzung ins Englische EJPD
    2000 Seiten
    Maximale Anzahl Zuschläge: 3

Andere Sprachen:

Zuschlagskriterien

Gewichtung Kriterium
30% ZK 1 Erfahrung in der Übersetzung von Texten im Fachbereich des Loses
7% ZK 2 Zusätzliche Erfahrung in der Übersetzung von juristischen Texten
30% ZK 3 Preis
33% ZK 4 Assessment

Die detaillierten Zuschlagskriterien sind in den Anhängen 1 und 6 der Ausschreibungsunterlagen ersichtlich.

Berücksichtigte Anbieter

Apostroph Bern AG, Bern
CHF 184,851 - CHF 535,095 , Inkl. Option (siehe Ziffer 4.4)

Apostroph Bern AG, Bern
CHF 184,851 - CHF 535,095 , Inkl. Option (siehe Ziffer 4.4)

Extran SA, Geneva
CHF 184,851 - CHF 535,095 , Inkl. Option (siehe Ziffer 4.4)

Weitere Informationen


Ausschreibung:
Ausschreibungsorgan: www.simap.ch
Ausschreibung vom: 19.07.2023
Titel:
Evaluationsdauer: 132 Tage

Datum des Zuschlags:

28.11.2023


Anzahl Angebote:

31


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung. Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 BöB kann mit der Beschwerde einzig die Feststellung, dass die vorliegende Verfügung Bundesrecht verletzt, nicht jedoch deren Aufhebung beantragt werden. Ausländische Anbieterinnen sind zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.


Zusätzliche Informationen:

Bemerkungen zum Preis (Ziffer 3.2)
Grundauftrag: Preisspanne von CHF 123’234.00 bis CHF 356’730.00 (inkl. MWSt.)
Option: Preisspanne von CHF 61’617.00 bis CHF 178’365.00 (inkl. MWSt.)

Bezugsregelung gemäss Pflichtenheft Ziffer 3.3.1.


Kontakt

Bundeskanzlei BK
Gurtengasse 3
3003 Bern
Telefon: +41 58 463 72 31
E-Mail-Adresse:  
beschaffung.wto@bbl.admin.ch