Zuschlag 1351271: (b22000) Integrale Betreiberleistungen Bundesasylzentren CH
Publiziert am: 31. Juli 2023
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL
Die ursprüngliche Zuschlagsempfängerin des Los 2 der Ausschreibung b22000 Integrale Betreiberleistungen Bundesasylzentren CH, Firma Hälg Facility Management AG, hat das Mandat per 30.09.2022 gekündigt.
Aufgrund der Vertragsauflösung durch die Firma Hälg AG resultiert im Rahmen der Neuevaluation die ursprünglich zweitplatzierte, die Firma Vebego AG, auf dem 1. Rang. Sie hat die Teilnahmebedingungen, die Eignungs- und die Zuschlagskriterien gut erfüllt, das ZK1 Preis gilt als vorteilhaft.
Weiter hat sie per 18.07.2023 bestätigt, die Leistungen gemäss ihrem ursprünglich eingereichten Angebot, anteilsmässig ab 01.10.2023 zu übernehmen.
Somit erhält die Firma Vebego AG den Zuschlag für das Los 2. Für die Vertragslaufzeit von 3 Jahre und 3 Monate (ab Q4/2023) beträgt die Auftragssumme CHF 8'716'884.71 inkl. MWST, inkl. der optionalen Verlängerung um 1 Jahr, beträgt die Vergabesumme CHF 11'397'041.33 inkl. MWST.
Auftraggeber: | Bund (Zentrale Bundesverwaltung) |
Kategorie: | Zuschlag |
Sprache: | de |
Tags: |
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Gruppen: |
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Untergruppen: |
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Vergabe: | offenes Verfahren |
Vorangehende Publikation: | |
Lots : |
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Andere Sprachen: |
Zuschlagskriterien
Gewichtung | Kriterium |
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40 Punkte | ZK 1 Preis |
14 Punkte | ZK 2 IT-Tools und Qualitätssicherung |
21 Punkte | ZK 3 Referenz |
15 Punkte | ZK 4 Organisation und personelle Ressourcen |
10 Punkte | ZK 5 Nachhaltigkeit |
Berücksichtigte Anbieter
Weitere Informationen
26.07.2023
2
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) innert 20 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der vorliegenden Verfügung und vorhandene Beweismittel sind beizulegen.
Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) über den Fristenstillstand finden gemäss Art. 56 Abs. 2 BöB keine Anwendung.
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